BGH: Urteil zur Wirksamkeit der Abtretungserklärung

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Empfehlung: Erklärung in präzisierter Form mit der Klage nochmals vorlegen

In seinem Urteil (AZ: VI ZR 260/10) vom 7.6.2011 vertritt der Bundesgerichtshofs (BGH) die Auffassung, dass die bisherige Abtretung erfüllungshalber dem sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt. Wörtlich führt der Bundesgerichtshof dazu aus: „Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam."

Die Entscheidung befasste sich zwar mit Sachverständigenkosten, betrifft aber in gleicher Weise Mietwagen- und Reparaturkosten. Die Schwierigkeit liegt darin, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Abtretungserklärung die genauen Sachverständigen-, Reparatur- oder auch Mietwagenkosten noch nicht feststehen. Es geht daher darum, die Abtretung dieser zum Zeitpunkt der Abtretung noch nicht feststehenden Kosten „bestimmbar" im Sinne des BGH zu machen.

Wir empfehlen deshalb die Abtretungserklärung künftig wie folgt zu formulieren: „Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros unwiderruflich, erstrangig erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges an den Kfz-Sachverständigen ab."

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„Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Reparaturkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des beauftragten Reparaturbetriebes unwiderruflich erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges an den Reparaturbetrieb ab."

Auch hier bleibt leider die Ungewissheit, ob eine derartige Formulierung einer Überprüfung durch den Bundesgerichtshof im Ergebnis standhalten würde, da auch bei dieser Formulierung die Höhe der Sachverständigen- bzw. Reparaturkosten noch nicht exakt beziffert ist.

In jedem Fall ist davon auszugehen, dass bei gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Höhe der Reparaturkosten der Haftpflichtversicherer - soweit er unmittelbar in Anspruch genommen wird - die Aktivlegitimation des Reparaturbetriebes bestreiten wird, wenn nicht mit der vorgelegten Abtretung auch die exakte Höhe der Reparaturrechnung beziffert ist.

Um hier ein Restprozessrisiko auszuschließen, wird empfohlen, mit der Klage die Abtretungserklärung in präzisierter Form nochmals vorzulegen. Dies gilt in jedem Fall in Fällen, in denen noch die alte Abtretung/Reparaturkostenübernahmebestätigung vorliegt.

Um eine erneute präzisierte Abtretung zu erhalten, müssen Sie den Kunden auffordern, erneut eine Abtretung zu unterzeichnen.

Nach unserer Auffassung verkennt der BGH die Bedeutung der Abtretung in der Unfallschadenregulierung. Natürlich dient die Abtretung einerseits dem berechtigten Sicherungsinteresse des Kfz-Reparaturbetriebes, andererseits wird durch die Abtretung der Geschädigte selbst entlastet.

Nach bislang herrschender Meinung war überdies der Schadenersatzanspruch gemäß §§ 823, 249 BGB nicht in verschiedene Einzelansprüche aufzuteilen.

Es verbietet sich jedoch Kritik an einer rechtswirksamen Entscheidung des Bundesgerichtshofes und es gilt nun, die richtigen Konsequenzen hieraus zu ziehen.

Der Bundesgerichtshof selbst spricht in seiner Entscheidung nicht nur von der Bestimmtheit der abgetretenen Forderung, sondern alternativ lässt er es ausreichen, dass die Forderung bestimmbar ist.

Hieraus ist zu schließen, dass die neue Abtretungserklärung, die wir wie oben aufgeführt ändern werden, wohl ausreichend sein dürfte. Wir empfehlen, diese Abtretung nunmehr zu verwenden und bei Altforderungen zu verfahren wie oben beschrieben.

Keine Probleme können im Übrigen auftauchen, falls der Kunde seinen Schadenersatzanspruch selbst gegen den Haftpflichtversicherer geltend macht.

Wir gehen im Übrigen davon aus, dass es kurzfristig zu einer Abstimmung mit dem Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, dem Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik sowie den bekannten Formularbuchverlagen kommen wird, um ein neues verbindliches Abtretungs-/RKÜ-Formular vorzulegen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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