Wirksamkeit des KUG auch nach Inkrafttreten der DSGVO

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Seit längerem wird kontrovers diskutiert, ob das KUG trotz Inkrafttreten der DSGVO im Mai dieses Jahres weiterhin zur Rechtfertigung für Fotografen, Journalisten und andere Künstler dient, wenn diese Bildaufnahmen von Personenveröffentlichen.

Das OLG Köln hat seine dahingehende Entscheidung von Mitte dieses Jahres noch einmal bestätigt: Das KUG ist nach wie vor anwendbar. Nach Ansicht des Gerichts sei das KUG auch weiterhin mit Grundrechten und dem aktuellen Europarecht vereinbar.

Der Senat des OLG begründete dies unter anderem so: „(…) Für das KUG kann im Bereich der Bildberichterstattung nichts anderes gelten. Die umfangreichen Abwägungsmöglichkeiten im Rahmen des KUG erlauben dann auch – was künftig geboten sein dürfte – eine Berücksichtigung auch der unionsrechtlichen Grundrechtspositionen (…)“ (OLG Köln, Beschl. v. 18.06.2018 – Az.: 15 W 27/18)

Jedoch bedeutet dies nach wie vor nicht, dass es einen Freifahrtschein für Journalisten und Fotografen für die Veröffentlichung von Personenbildnissen gibt. Auch wenn die Rechte der Künstler im – nach Ansicht des OLG Köln weiterhin anwendbaren – KUG niedergeschrieben sind, dürfen diese Ihr Persönlichkeitsrecht dennoch nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigen.

Wann ist mein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt?

Sobald Sie eine Fotografie, ein Video oder eine sonstige Abbildung Ihrer Person entdecken, die ohne Ihre Erlaubnis veröffentlicht wurde, , ist die Veröffentlichung grundsätzlich unzulässig. Jedoch enthält das KUG einige Ausnahmetatbestände wie zum Beispiel in § 23 Abs. 1 KUG. Hierfür käme beispielsweise der Fall in Betracht, dass eine Fotografie Bedeutung für die Zeitgeschichte hat.

Wann eine Aufnahme aber unter einen der Ausnahmetatbestände des KUG zu fassen und damit zulässig ist, bedarf fachmännischer Beurteilung. Oftmals lässt sich dies nur anhand von Details oder juristischen Feinheiten erkennen.

Was kann ich bei einer Verletzung meines Persönlichkeitsrechts tun? 

Gerade durch die Schwierigkeit, eine gesetzlich zulässige Veröffentlichung von einer unzulässigen zu unterscheiden, ist es ratsam, fachmännischen Rat heranzuziehen. Ist eine Veröffentlichung tatsächlich unzulässig, stehen Ihnen diesbezüglich Unterlassungsansprüche sowie gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche zu, die gegebenenfalls bereits außergerichtlich durchgesetzt werden können. Ist dieser Weg nicht wirksam, steht Ihnen der Klageweg offen.

Fühlen auch Sie sich in Ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt?

Wir von der Media Kanzlei Frankfurt I Hamburg helfen Ihnen gerne, Ihre Rechte durchzusetzen. Unsere Anwälte haben sich auf Medien- und Persönlichkeitsrecht spezialisiert und haben jeden Tag mit Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzforderungen zu tun. Wir stellen Ihnen gerne all Ihre außergerichtlichen Möglichkeiten vor und begleiten Sie auch auf dem Klageweg.

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