BGH veröffentlicht im Dieselskandal Hinweisbeschluss!

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Der Bundesgerichtshof (BGH Az. VIII ZR 225/17) veröffentlichte nunmehr (am 22.02.2019), wie angekündigt, im Dieselskandal nach Einigung der Parteien eines dort geführten Verfahrens und Beendigung des Rechtsstreits einen Hinweisbeschluss in voller Länge. Diese Vorgehensweise ist insoweit ungewöhnlich, als dass ein solcher Beschluss in der Regel nicht an die Öffentlichkeit gelangt, sondern nur den Parteien selbst zugestellt wird. Das war es offensichtlich auch, was VW in diesem Verfahren einmal mehr versucht hat, zu verhindern. Der BGH wollte hier aber wohl ein Zeichen setzen und den Autokäufern helfen.

In diesem Beschluss wird vom BGH ausführlich dargelegt, warum die illegale Abgastechnik betroffener Dieselautos vom BGH nunmehr klar als Sachmangel eingestuft wird. Als Grund dafür wird angegeben, dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen ist (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlt.

Aus dem Beschluss ergibt sich allerdings auch, dass es einen Unterschied machen könnte, ob das Auto nachgerüstet wurde. Der Käufer in dem vom BGH zu beurteilenden Fall hatte kein Software-Update aufspielen lassen. Von einer verminderten Eignung geht der Senat daher offenbar nur bei Fahrzeugen aus, die mit (noch) nicht nachgerüsteten Motoren des Typs EA 189 ausgestattet sind. 

Der BGH machte darüber hinaus Ausführungen dazu, weshalb Neuwagenkäufer trotz Modellwechsel einen Anspruch darauf haben könnten, dass ihnen ihr Händler ersatzweise ein mangelfreies Auto gibt. Hierbei ging es um die Rechtsfrage, ob die vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB) sei, weil der Kläger ein Fahrzeug der ersten Generation der betreffenden Serie (hier: VW Tiguan 2.0 TDI) erworben habe, diese aber nicht mehr hergestellt werde und ein solches Modell auch nicht mehr beschafft werden könne.


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