BGH: Widerrufsbelehrung von Darlehen fehlerhaft – Widerrufsjoker

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Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.06.2019 (Az.: XI ZR 331/17) eröffnet vielen Darlehensnehmern von Immobilienkrediten eine neue Chance für den Kreditwiderruf.

Die Entscheidung des BGH betrifft eine ab dem 11.06.2010 häufiger verwendete Belehrung. Konkret geht es um folgenden Passus:

Die Widerrufsfrist beginnt erst dann, „wenn der Darlehensgeber seine Pflichten aus Paragraph 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB erfüllt hat“. Sei aber kein „Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr“ geschlossen worden, werde die Gesetzeslage falsch wiedergegeben.

Verträge zahlreicher Banken betroffen

Die VZ informiert, dass Kreditnehmer aufgrund des BGH-Beschlusses Verträge noch Jahre nach Abschluss rückabwickeln können, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig werde. Betroffen seien Darlehensverträge zahlreicher Banken wie der Volks- und Raiffeisenbank, Sparda- oder PSD-Bank, die geschlossen worden seien.

Das heißt im Ergebnis:

Für Darlehensnehmer, deren Darlehen zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden, eröffnet diese Entscheidung nun also wieder den „Widerrufsjoker“.

Rechtsanwalt Henry Pfitzmann von der im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Bender & Pfitzmann aus Düsseldorf empfiehlt daher allen Darlehensnehmern prüfen zu lassen, ob ein Widerruf ihres konkreten Vertrages möglich ist. Die Kanzlei Bender & Pfitzmann hat dazu eine kostenlose Erstberatung eingerichtet.

Bender & Pfitzmann Rechtsanwälte PartG mbB


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