BGH: Widerspruch bei Lebensversicherung / Rentenversicherung

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Häufig wurden Versicherungskunden bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages / eines Rentenversicherungsvertrages unzureichend über ihr Widerspruchsrecht / Rücktrittsrecht aufgeklärt. Oft stellt sich dies erst viele Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages heraus. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung können Versicherungskunden auch nach Jahren noch den Rücktritt bzw. Widerspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft erklären und sich auf diese Weise von häufig wenig lukrativen Verträgen trennen, da bei unzureichender Belehrung über das Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht die gesetzliche Frist zur Ausübung dieser Rechte nicht anläuft und daher diese Rechte nicht verfristen können.

Versicherungsgesellschaften wenden jedoch regelmäßig ein, der Kunde verhalte sich widersprüchlich, rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig. Zudem sei der Widerspruch / der Rücktritt verwirkt.

Sowohl der BGH als auch der EuGH gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Versicherungsgesellschaften in der Regel nicht auf diese Einwendungen berufen können, da sie quasi selbst schuld sind, wenn sie nicht korrekt belehren. Daher können sie sich nicht darauf verlassen, dass der Kunde nach Jahren nicht von seinen Rechten Gebrauch macht. Das Verstreichen langer Zeit zwischen Vertragsschluss und Ausübung des Widerspruchs- oder Rücktrittsrechts ist daher auch regelmäßig kein tragfähiges Argument. Auch die Wahrnehmung vertraglicher Rechte wie Aussetzung einer Dynamisierung oder einer Beitragsfreistellung sind nicht zureichend.

Lediglich bei Vorliegen besonders gravierender Umstände des Einzelfalls kommt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten in Betracht, welches einen eigentlich aufgrund fehlerhafter Widerspruchsbelehrung begründeten Widerspruch ins Leere laufen lassen.

So war es im vorliegend durch den BGH zu entscheidenden Fall. Dort hatte der Versicherungsnehmer quasi parallel zu dem Lebensversicherungsvertrag ein Darlehen mit einer Bank geschlossen und zur Absicherung des Darlehens Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag an die Bank abgetreten. In diesem Fall – so der BGH – durfte die Versicherungsgesellschaft darauf vertrauen, dass der Kunde an dem Lebensversicherungsvertrag festhält.

Somit gilt aber im Übrigen: Regelmäßig kann eine Versicherungsgesellschaft nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Versicherungsnehmers berufen. Ist also die Belehrung über das Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht fehlerhaft, so bestehen sehr gute Chancen für den Versicherungskunden den Widerspruch / Rücktritt im Zweifel gerichtlich durchzusetzen und im Einzelfall im Zuge der Rückabwicklung des Versicherungsvertrages tausende von Euro zu erzielen.

Inhaber von Lebensversicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung dieser Verträge unzufrieden sind und sich von diesen trennen wollen, sollten daher von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob sie von einem Widerspruchsrecht / Rücktrittsrecht Gebrauch machen können.

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Foto(s): Siegfried Reulein


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