BGH zum Identitätsdiebstahl

  • 2 Minuten Lesezeit

Der BGH (Urt. v. 06.06.2019 – I ZR 216/17) musste über einen Fall des Identitätsdiebstahls entscheiden, in dem ein Verbraucher vom Betreiber eines E-Mail-Dienstes unberechtigte Zahlungsaufforderungen erhielt. Der Verbraucher hatte den „ProMail“-Vertrag nicht selbst abgeschlossen. Daraus ergibt sich nun ein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des E-Mail-Dienstes aus § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 3 UWG.

Ist das Versenden unberechtigter Forderungen wettbewerbswidrig?

Rechtsanwalt Guido Kluck, LL.M., erklärt: „Der BGH musste prüfen, ob das Versenden unberechtigter eine irreführende geschäftliche Handlung darstellt, die den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen kann, die er sonst nicht getroffen hätte. Irreführend ist die geschäftliche Handlung, wenn sie unwahre Angaben enthält.

Da es hier um einen angeblich dem Verbraucher abgeschlossenen Vertrag geht, liegt in den Zahlungsaufforderungen des E-Mail-Dienste-Anbieters und des Inkassounternehmens eine geschäftliche Handlung. Deswegen ist auch der Aspekt der unwahren Angaben erfüllt – es wird der Eindruck erweckt, es wären Dienstleistungen vom Verbraucher bestellt worden und der Verbraucher könnte zur Zahlung des verlangten Geldes verleitet werden.“

Wie wirkt sich das Vorliegen eines Identitätsdiebstahls aus?

Der BGH außerdem klar, dass ein Irrtum des Unternehmers die Bestellung nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist – und zwar selbst dann, wenn ihm dieser Irrtum nicht vorwerfbar ist. Der Verbraucher soll umfassend vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt werden.

Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?

Zusammengefasst entschied der BGH: Unberechtigte Zahlungsaufforderungen sind geschäftliche Handlungen und damit unlauter und wettbewerbswidrig. Das gilt unabhängig von einer Kenntnis des Unternehmers vom Identitätsdiebstahl.

„Unternehmer sollten in Zukunft daher noch gründlicher überprüfen, ob Bestellungen vom Verbraucher stammen. Dies kann unter anderem über die Abfrage von Daten erfolgen, die Dritte leicht herausfinden können“, erklärt Rechtsanwalt Guido Kluck.

Ihre Daten wurden missbraucht?

Dann nutzen Sie gerne unseren Service und erhalten Sie eine Entschädigung! https://www.legalsmart.de/thema-dsgvo-schadensersatz.php

Auch bei allen anderen Fragen zum Datenschutzrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/bgh-zum-identitaetsdiebstahl/



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Guido Kluck

Beiträge zum Thema