BGH zur Einziehung beim Vorwurf Geldwäsche - altes ​Recht der Einziehung bleibt anwendbar!

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BGH (3. Strafsenat), Beschluss vom 03.05.2023 – 3 StR 81/23 - Einziehung und Geldwäsche


Zum 18.03.2021 wurde der Straftatbestand der Geldwäsche aus § 261 StGB neugefasst.

Die Neufassung ist nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an den Tatbestand geändert worden.

Die Änderungen haben sich auch auf die Einziehung der Geldwäscheobjekte ausgewirkt.


Die Einziehung ist von der Hauptstrafe wie Freiheitsstrafe und Geldstrafe unabhängig und dient der Abschöpfung unrechtmäßig erlangten Vermögens.  


Vor Änderung des § 261 StGB konnten Geldwäscheobjekte nach § 261 Abs. 7 StGB a.F. nur gemäß § 74 Abs. 2 StGB und im Falle einer Vereitelungshandlung der entsprechende Wert nach § 74c StGB eingezogen werden.

Seit Änderung gilt § 261 Abs. 10 StGB. Danach gelten die Vorschriften von §§ 73 bis 73e StGB vorrangig gegenüber §§ 74 Abs. 2, 74a, 74c StGB.


Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte vom Landgericht Bad Kreuznach wegen Geldwäsche in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Außerdem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 534.030,63€ als Gesamtschuldner angeordnet.


Dem Angeklagten wird vorgeworfen für einen Hintermann Wertgegenstände entgegengenommen, begutachtet, verpackt und bis zur Abholung aufbewahrt zu haben. Es handelte sich um Goldbarren und -münzen im Gesamtwert von über einer halben Million Euro sowie Bargeld.

Die dem Angeklagten übergegeben Gegenstände wurden mit der sog. Polizeitrick-Masche erlangt. Älteren Menschen wurde vorgetäuscht, die vorübergehende Übergabe der Wertgegenstände an, für sie nicht erkennbar, vermeintliche Politzisten sei zur Sicherung vor Dieben oder der Überführung eines Bankmitarbeiters notwendig.


Aufgrund der Tatzeit wurde im vorliegenden Fall die alte Fassung der Geldwäsche angewendet. Wie bereits oben dargestellt, richtet sich daher die Einziehung nach § 261 Abs. 7 StGB a.F. und damit nach § 74 Abs. 2 und § 74c StGB. Die Einziehung richtet sich nicht nach § 261 Abs. 10 StGB n.F. und damit nicht nach §§ 73 bis 73e StGB.

Der BGH hat in seinem Beschluss klargestellt, dass die Einziehung nach § 261 Abs. 7 StGB für den Angeklagten günstigster ist als die nach § 261 Abs. 10 StGB.

Der BGH reduzierte daher den Wert der Einziehung von rund 500.000 EUR auf 100 EUR.

Im vorliegenden Fall kam die mögliche Wertersatzeinziehung nach § 74c StGB nicht in Höhe des gesamten Betrages in Betracht. Die Einziehung nach § 74c StGB setzt voraus, dass der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand dem Täter zur Zeit der Tat gehörte oder zustand (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 3 StR 37/20, NStZ 2021, 557 Rn. 4 mwN; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 74c Rn. 5 mwN). Dies war aufgrund der vorübergehenden Übereignung des Goldes und des Bargeldes seitens der Opfer eindeutig nicht der Fall. Nur in Höhe von 100 EUR war eine solche Einziehung möglich.


Der BGH stellt nochmal eindeutig klar, dass die Regelung hinsichtlich der Einziehung in der alten Fassung für den Angeklagten günstiger ist als die aktuelle Regelung.


Nach der aktuellen Regelung sind grundsätzlich die §§ 73 bis 73e StGB vorrangig anzuwenden. Danach erfolgt eine Einziehung in der Höhe, in der zwischenzeitlich auf Vermögenswerte im Sinne eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff genommen werden konnte (BGH, Beschluss v. 21.08.2018, Az. 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20; Beschluss v. 23.07.2020, Az. 5 StR 149/20). Sobald ein Angeklagter zum Beispiel die ihm überbrachten Vermögenswerte ohne Zutun weiterer Personen oder unter Aufsicht der restlichen Täter zählt, verpackt und sich daran seinen eigenen Anteil nehmen durfte, bevor er sie später einem Fahrer übergab, hat er nicht nur transitorischen Besitz, sondern ungehinderten Zugriff.


Festzuhalten ist, dass für Taten vor dem 18.03.2021 die alte Fassung des § 261 StGB gilt, sodass sich die Einziehung nach § 261 Abs. 7 StGB und damit nach §§ §§ 74 Abs. 2, 74c StGB richtet.

Dies ist für den Angeklagten günstiger als die neue Regelung des § 261 Abs. 10 StGB. Daher kann, wie im vorliegenden Fall, der Wert der Einziehung aufgrund des Zeitraums der Tatbegehung niedriger ausfallen.

Bei Taten, die jedoch nach dem 18.03.2021 begangen wurden, ist die neue Fassung des § 261 StGB anzuwenden. Somit sind nach § 261 Abs. 10 StGB höhere Summen in Bezug auf den Wert der Einziehung möglich.







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