Vorladung, Anklage, Hausdurchsuchung Vorwurf Steuerhinterziehung – Anwalt für Steuerstrafrecht

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Das Thema Steuerhinterziehung ist regelmäßig in aller Munde, wenn prominente Persönlichkeiten wegen Steuerhinterziehung zu empfindlichen Strafen verurteilt werden. So wurde zum Beispiel der ehemalige Fußballspieler Uli Hoeneß vom Landgericht München wegen Steuerhinterziehung in Höhe von insgesamt 28,5 Millionen Euro zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Doch das Thema Steuerhinterziehung betrifft nicht nur die Prominenz. Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten Steuern zu hinterziehen, kann faktisch jeder Täter einer Steuerhinterziehung sein. Dabei handelt es sich aber oft um kein Kavaliersdelikt, sodass erhebliche Strafen drohen können. 


Wann liegt eine strafbare Steuerhinterziehung vor?

Maßgebliche Norm für die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung ist § 370 der Abgabenordnung (AO). 

Danach bedarf es für eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung zunächst eine Steuerverkürzung oder einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Einkommenssteuer im Steuerbescheid des Finanzamts zu niedrig festgesetzt wurde.  

Als strafbare Handlung bedarf es unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gegenüber den Finanzbehörden

Unrichtig sind Angaben dann, wenn sie so, wie der Erklärende sie verstanden wissen will, mit der Wahrheit nicht übereinstimmen. 

Dagegen sind Angaben unvollständig, wenn sie den Anschein der Vollständigkeit erwecken, aber in wesentlichen Punkten lückenhaft sind. Die Angaben müssen nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich gemacht worden sein, auch falsche schlüssige Bekundungen können für eine Strafbarkeit schon genügen. Steuerlich erheblich sind Tatsachen dann, wenn sie auf die Entstehung, Höhe oder Fälligkeit der Steuer Einfluss nehmen.


Bedarf es für eine Steuerhinterziehung einer Täuschung der Finanzbehörde?

Nein. Eine Steuerhinterziehung kann auch dann vorliegen, wenn sich die Finanzbehörde über die Richtigkeit der Angaben überhaupt keine Gedanken gemacht hat. Man kann sich daher auch durch unrichtige Angaben gegenüber der wissenden Behörde der Steuerhinterziehung strafbar machen. 


Muss der Beschuldigte Kenntnis von der Steuerhinterziehung haben?

Ja. Eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung setzt Vorsatz des Täters voraus. Das ist der Fall, wenn dieser den Eintritt des Taterfolgs – also der Steuerverkürzung oder des nicht gerechtfertigten Steuervorteils – für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Wenn sich der Täter über Tatumstände irrt, befindet er sich im Tatbestandsirrtum und kann nicht nach § 370 AO bestraft werden. Fehlt es an dem Vorsatz des Beschuldigten kann jedoch eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO vorliegen, welche eine Ordnungswidrigkeit darstellt. 


Kann man sich auch durch Verschweigen von Tatsachen der Steuerhinterziehung strafbar machen? 

Ja. Dies wurde ausdrücklich in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO festgelegt. Danach wird auch derjenige bestraft, der die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Das kann sowohl bei der Nichtabgabe einer Steuererklärung als auch bei der verspäteten Abgabe einer Steuererklärung erfüllt sein. 


Welche Strafen drohen bei Steuerhinterziehung?

Grundsätzlich droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren

In sogenannten besonders schweren Fällen von Steuerhinterziehung erhöht sich der Strafrahmen sogar auf Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Als besonders schwere Fälle nennt § 370 Abs. 3 AO zum Beispiel das Verkürzen von Steuern bzw. Erlangen von nicht gerechtfertigten Steuervorteilen in großem Ausmaß oder wenn der Täter die Steuerhinterziehung unter Missbrauch seiner Stellung als Amtsträger begeht. Die genaue Strafhöhe wird demnach insbesondere durch die Höhe der verkürzten Steuern bestimmt. Aber auch das Vorleben des Täters, insbesondere etwaige Vorstrafen, die Beweggründe des Täters und das Verhalten des Täters nach der Tat haben Einfluss auf die Strafhöhe.


Kann eine Steuerhinterziehung auch strafbar sein, wenn man die Steuern tatsächlich nicht verkürzt?

Ja. Nach § 370 Abs. 2 AO ist auch der Versuch der Steuerhinterziehung strafbar. Der Versuch wird jedoch in der Regel milder bestraft. Abzugrenzen vom Versuch der Steuerhinterziehung sind diesbezügliche Vorbereitungshandlungen, welche nicht nach § 370 AO strafbar sind. Das sind zum Beispiel die unrichtige Buchführung, das Fälschen von Belegen, die Beurkundung eines zu geringen Kaufpreises durch einen Notar oder das Herstellen einer unrichtigen Steuererklärung ohne diese abzusenden. Vorsicht: Nur weil diese Handlungen keine strafbare Steuerhinterziehung darstellen, bedeutet das noch nicht, dass sie gänzlich straflos sind. So kann z.B. das Fälschen von Belegen gegebenenfalls eine strafbare Urkundenfälschung darstellen.


Musst der Beschuldigte der Steuerhinterziehung auch der Begünstigte der Steuerhinterziehung sein?

Nein. Nach § 370 Abs. 1 AO ist die Steuerhinterziehung auch dann strafbar, wenn ein anderer dadurch nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Wenn zum Beispiel eine Ehegatte die Steuererklärung für beide Eheleute macht und dabei ohne das Wissen des anderen Ehegatten unrichtige Angaben macht, ist er auch dann strafbar, wenn nur der „nichtwissende“ Ehegatte hierdurch einen Steuervorteil erlangt. Dies kann jedoch unter Umständen positiv im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden, da der Täter selbst durch die Tat gar keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. 


Wann wird die Steuerhinterziehung in das Führungszeugnis eingetragen?

Ein Eintrag der Steuerhinterziehung in das Bundeszentralregister erfolgt erst dann, wenn eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verhängt wird. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Täter bereits vorbestraft ist. Da man sich ohne Eintragung im Bundeszentralregister als „nicht vorbestraft“ bezeichnen darf, gilt es im Strafverfahren – wenn möglich – darauf hinzuwirken, dass eine entsprechend milde Geldstrafe verhängt wird. Hier kann ein wesentlicher Punkt der Strafverteidigung liegen.


Wann ist eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung sinnvoll?

Nach § 371 AO kann man durch eine Selbstanzeige eine Strafverfolgung unter gewissen Umständen vermeiden. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch streng. Es sind formelle und inhaltliche Anforderungen zu beachten. Eine Strafbefreiung ist immer dann ausgeschlossen, wenn die Steuerhinterziehung schon entdeckt ist. Eine Selbstanzeige ist daher nur dann sinnvoll, wenn die Finanzbehörden und die Ermittlungsbehörden noch keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung haben. Außerdem führt eine Selbstanzeige auch dann nicht zur Straffreiheit, wenn ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung verwirklicht wurde. Man sollte daher nie ohne anwaltlichen Rat überstürzt eine Selbstanzeige abgeben. Denn eine fehlerhafte Selbstanzeige führt nicht zur Straffreiheit. 

Nähere Informationen zu den Chancen und Risiken einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung habe ich Ihnen hier zusammengestellt.


Verliere ich meinen Job, wenn ich wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde?

Neben den strafrechtlichen Folgen müssen Angehörige bestimmter Berufe auch den Verlust ihres Arbeitsplatzes befürchten. Bei Beamten kann ein Disziplinarverfahren drohen, wodurch der Beamtenstatus und der Pensionsanspruch gefährdet werden könnten. Ärzte können durch eine Steuerhinterziehung unter Umständen ihre Approbation verlieren. So hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden (Urteil vom 03.02.2020, Az. 13 A 296/19), dass eine Steuerhinterziehung über einen längeren Zeitraum und erheblichen Betrag (in dem Fall 155.000 Euro) zur Annahme der Unwürdigkeit des ärztlichen Berufs führen kann.


Wenn Sie mit dem Vorwurf einer Steuerhinterziehung konfrontiert sein sollten, empfiehlt es sich daher, sich an einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Steuerstrafrecht zu wenden. Dieser weiß, worauf bei der strafrechtlichen Beurteilung Ihres Falles zu achten ist. 

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