"Bildungsgutscheine"

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Durch einen sog. „Bildungsgutschein“ (§ 81 Abs. 4 SGB III) wird der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Förderung einer beruflichen Weiterbildung gegeben sind.

Der „Bildungsgutschein“ wird von der Bundesagentur für Arbeit ausgestellt und bedeutet eine Zusicherung der Behörde i. S. v. § 34 SGB X, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen. Der „Bildungsgutschein“ dient zur Vorlage bei dem von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer ausgewählten Träger der Weiterbildung (Achtung: vor Beginn der Maßnahme!).

Neben Bildungsziel ist auf dem „Bildungsgutschein“ auch die Dauer seiner Gültigkeit vermerkt. „Bildungsgutscheine“ werden für eine maximale Gültigkeitsdauer von drei Monaten für den Antritt der Maßnahme ausgegeben. Sie können regional beschränkt werden.

Auf die Förderung der beruflichen Weiterbildung besteht kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine „kann-Leistung“, deren Gewährung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegt. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat somit lediglich das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde.

Grundsätzlich ist eine Förderung der beruflichen Weiterbildung möglich, wenn die Weiterbildung notwendig ist zur beruflichen Wiedereingliederung bei Arbeitslosigkeit, zur Abwendung drohender Arbeitslosigkeit oder wegen fehlenden Berufsabschlusses. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss sich vor Beginn der Weiterbildung durch die Agentur für Arbeit beraten lassen und der Träger der Maßnahme muss für diese zugelassen sein.

Jeder berufliche Hintergrund wird aber individuell geprüft, pauschale Kriterien gibt es nicht. Es kann zudem auch von Region zu Region eine unterschiedliche Förderpraxis geben.

Sofern die Bundesagentur für Arbeit den Antrag auf Förderung ablehnt und diese Ablehnung ermessensfehlerhaft ist, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dagegen Widerspruch einlegen.

Während der Teilnahme an einer geförderten Bildungsmaßnahme erhält die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dann ein sog. „Arbeitslosengeld in Weiterbildung“, soweit Ansprüche auf Arbeitslosengeld bestehen.

Wenn zu Beginn der Maßnahme Anspruch auf 30 Tage Arbeitslosengeld oder weniger besteht, bleibt dieser Anspruch während der Maßnahme eingefroren, sodass am Ende der Maßnahme noch für mindestens diesen Zeitraum Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Wenn zu Beginn der Maßnahme mehr als 30 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wird pro zwei Tage der Maßnahme der Anspruch um einen Tag – höchstens jedoch auf 30 Tage – reduziert (§ 148 SGB III).

Für Inhaber eines „Bildungsgutscheins“ werden die Kosten für den Lehrgang die erforderlichen Lernmittel, die Arbeitskleidung, die gesetzlich geregelten oder allgemein anerkannten Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie die notwendige Eignungsfeststellung übernommen. Des Weiteren besteht in der Regel Anspruch auf Erstattung notwendiger Fahrtkosten. Übernachtungskosten sowie Kosten für Verpflegungsmehraufwendungen können ebenfalls beantragt werden, jedoch nur sofern die Maßnahme notwendigerweise außerhalb des Tagespendelbereichs der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers stattfindet.


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