Bitcoins, u. a. – bei Verlust Schadensersatzansprüche prüfen...

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Zahlreiche Anleger, namentlich diejenigen, welche relativ spät dem Hype der Kryptowährungen gefolgt sind und erst 2017 bei hohen Kursen eingestiegen sind, haben kürzlich ernüchtert feststellen müssen, dass die Kurse deutlich gefallen sind und damit ein wesentlicher Teil ihres angelegten Wertes verloren ist. Für Viele stellt sich daher die Frage, ob hier ggf. Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

Ähnliche Erfahrungen haben die Käufer von Derivaten – wie etwa Zertifikate und Futures – gemacht, welche sich an der Wertentwicklung von Kryptowährungen orientieren. Privatanleger, welche derartige Finanzprodukte erworben haben, müssen über die damit verbundenen Risiken vollständig und zutreffend aufgeklärt werden. War dies nicht der Fall, so kann ein Berater oder Vermittler, der die Produkte ohne hinreichende Aufklärung vertrieben hat, für den entstandenen Schaden haften.

Auch bei dem Erwerb von Einheiten einer Kryptowährung über eines der zahlreichen Internetportale dürfte eine Haftung des Betreibers in Betracht kommen. Denn bei Kryptowährungen handelt es sich nicht um ein gesetzliches Zahlungsmittel, bei dessen Erwerb wohl anerkanntermaßen keine Aufklärungspflichten zu erfüllen sind (außer in Bezug auf das Wechselkursrisiko bei ausländischen Währungen). Tatsächlich handelt es sich bei Kryptowährungen um ein – virtuelles – Finanzprodukt, welches gerade aufgrund der ihm zugrundeliegenden technischen Innovation und der damit verbundenen Komplexität einer besonders sorgfältigen Aufklärung bedarf. Aufklärungsbedürftig dürften bei Kryptowährungen neben den drohenden Kursschwankungen auch die spezifischen Risiken sein, welche sich aus der technischen Anwendung ergeben. Die Einzelheiten zum Inhalt und Umfang der Aufklärungspflichten bei der Vermittlung von Kryptowährungen sind gerichtlich bislang nicht geklärt.

Nach der Definition der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) handelt es sich bei Bitcoins um Finanzinstrumente in Form von Rechnungseinheiten gemäß § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG.

Zur Erlaubnispflicht hat die BaFin in ihrer Mitteilung vom 28. April 2016 zunächst festgestellt, dass die bloße Nutzung von Kryptowährungen als Zahlungsmittel nicht erlaubnispflichtig ist. Zur gewerblichen Tätigkeit hat die BaFin dagegen ausgeführt:

„Derjenige, der im eigenen Namen gewerbsmäßig VC für fremde Rechnung an- und verkauft, betreibt das erlaubnispflichtige Finanzkommissionsgeschäft.“

Die BaFin weist ausdrücklich darauf hin, dass sich gemäß § 54 KWG strafbar machen kann, wer eine entsprechende gewerbliche Tätigkeit ohne Erlaubnis ausübt.

Im November 2017 warnte sowohl die ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) als auch die BaFin Verbraucher vor dem Erwerb von Coins im Rahmen von ICOs (Initial Coin Offerings), also vor dem Erwerb von neu angebotenen Kryptowährungen. Es wird ausdrücklich zahlreiche Risiken, namentlich das hohe Verlustrisiko und auf die systembedingte Anfälligkeit von ICOs für den Missbrauch durch kriminelle Handlungen hingewiesen.

Betroffene Anleger, welche nicht über die Risiken der von Ihnen erworbenen Kryptowährungen und entsprechender Derivate informiert wurden und Verluste erlitten haben, sollten mögliche Schadensersatzansprüche durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen. 



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