Blitzer-App verboten? Auch für Beifahrer?

  • 1 Minuten Lesezeit

Warum Bußgeld für Fahrzeugführer, wenn Beifahrer eine „Blitzer-App“ auf seinem Smartphone verwendet?


Dass der Fahrzeugführer Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte) weder betreiben noch betriebsbereit mitführen darf, ist gesetzlich in § 23 Abs. 1c StVO geregelt und mittlerweile auch allgemein bekannt. Das Gleiche gilt für die Verwendung von „Blitzer-Apps“ die zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können.

Das Verwenden von Radarwarn- oder Laserstörgeräten ist für Mitfahrer nicht verboten.

Warum kann aber dem Fahrzeugführer ein Bußgeld drohen, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse eine „Blitzer-App“ verwendet?

Nach dem Beschluss des OLG Karlsruhe vom 07.02.2023 – 2 ORbs 35 Ss 9/23, genügt jedes Handeln des Fahrzeugführers, mit dem dieser sich die verbotene Funktion zunutze macht. Demnach kann ein „Verwenden“ der Blitzer-App auch dann gegeben sein, wenn kein aktives Tätigwerden des Fahrzeugführers vorliegt.

In dem vom OLG Karlsruhe zu entscheidenden Fall befand sich das Smartphone der Beifahrerin mit der geöffneten App in der Mittelkonsole des Fahrzeugs. Während der Polizeikontrolle versuchte der Fahrzeugführer das Smartphone der Beifahrerin wegzuschieben.

Aus dieser Erkenntnis wurde erstinstanzlich schlussgefolgert, dass der Fahrzeugführer von der geöffneten Blitzer-App Kenntnis hatte und die Nutzung durch die Beifahrerin billigte.

Er wurde zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt und bekam 1 Punkt in Flensburg.


In der Praxis:


Die Verwendung einer Blitzer-App durch andere Fahrzeuginsassen ist in der Praxis weiterhin ein großes Thema. Entscheidend dürfte für den Tatvorwurf die Nachweisbarkeit des „Verwendens“ sein.

Falls Sie in eine Polizeikontrolle geraten, sollten Sie sich zu dem Vorwurf zunächst nicht äußern und anwaltlichen Beistand suchen.

Kontaktieren Sie mich in Ihrer Bußgeldangelegenheit. Ich helfe Ihnen weiter.


Devran Demiray

Rechtsanwalt

Foto(s): Devran Demiray

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Devran Demiray

Beiträge zum Thema