Unfall mit Linienbus?

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Abfahren eines Linienbusses von einer Haltestelle auf die Fahrbahn:

Wer hat Vorrang und wer haftet?


In der Regel:

Gem. § 10 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) muss ein Fahrzeug jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen, wenn es von einem Fahrbahnrand auf die Fahrbahn fährt.

Etwas anderes kann jedoch bei Linienbussen gelten. Nach § 20 StVO ist den Bussen des Linienverkehrs das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. 

Haltestellen sind mit dem Verkehrszeichen 224 versehen.  

Fahrzeuge, die an einer Bushaltestelle (Zeichen 224) vorbeifahren, müssen gem. § 20 Abs. 5 StVO nötigenfalls warten, wenn ein Linienbus von einer gekennzeichneten Haltestelle auf die Fahrbahn abfährt.

Aber aufgepasst! 

Zeigt der Linienbusfahrer/-halter das Abfahren von der Haltestelle jedoch nicht rechtzeitig an und es kommt zu einem Zusammenstoß mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug, so haftet überwiegend der Linienbusfahrer/-halter!

Nach aktuellem Urteil des OLG Celle, Urteil vom 10. November 2021 – 14 U 96/21, gilt:

Kann der Busfahrer nicht beweisen, sich richtig verhalten zu haben, wird grundsätzlich ein Verschulden des Einfahrenden, also hier des Busfahrers, vermutet.


Sie befanden sich als Unfallbeteiligter kürzlich in der geschilderten Situation und möchten nun etwaige Schadensersatzansprüche geltend machen?

Ich helfe Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.



Devran Demiray

Rechtsanwalt                                                                                                                    



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