Blitzer-Eichsiegel nicht überprüft – Verfahrenseinstellung

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Mit der Nichtbeachtung von Eichvorschriften hatte sich das Amtsgericht Münster auseinanderzusetzen:

Der Betroffene sah sich des Vorwurfes einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h ausgesetzt (Anlage S. 1). Es wurden daher zwei Gutachten eingeholt, um die Messung zu überprüfen.

Das erste, anwaltlich eingeholte Gutachten (S. 2) ließ Zweifel an der Richtigkeit der Messung erkennen, während das vom Amtsgericht Münster eingeholte Gutachten (S. 3-4) von der Korrektheit der Messung ausging.

Bei der gerichtlichen Vernehmung des Messbeamten stellte sich nun heraus, dass dieser lediglich 4 Eichsiegel anstelle von dort – laut anwaltlichem Gutachten – 5 vorhandenen Eichsiegeln an dem Messgerät auf deren Unversehrtheit überprüft hatte.

Infolge einer Gesetzesänderung im Jahre 2015 durch das sogenannte MessEG (Mess- und Eichgesetz) hätte sich der Messbeamte jedoch vor der Messung von der Unversehrtheit aller 5 Eichsiegel überzeigen müssen.

Dieser Umstand ist insofern wesentlich, als dass gem. §§ 31 II Nr. 3, 37 I, II Nr. 4 MessEG bei Vorhandensein eines unkenntlichen Eichstempels die Eichung erlischt und das Gerät gem. § 37 I Nr. 2 MessEG nicht mehr verwendet werden darf. Die Behörde hat gem. § 31 II MessEG den Nachweis der Unversehrtheit zu führen.

Da dies – wie beschrieben – nicht gelang, wurde das Verfahren 117 OWi – 69 Js 989/15-192/15 vom Amtsgericht Münster per Beschluss am 07.03.16 folgerichtig eingestellt:

http://verkehrsrecht-cloppenburg.de/fileadmin/user_upload/pdf/Multanova_6_F_Einstellung.pdf


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