Nur auf Nachfrage: Abstands-Messgerät (VKS) arbeitete (schon längere Zeit?) 'nicht mehr bestimmungsgemäß'!

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Ein alltäglicher Fall, der deutlich macht, weswegen die kritische Hinterfragung von Behördenhandeln und das hartnäckige Herausfordern von Unterlagen im Rahmen einer engagierten Verteidigung ausnahmslos notwendig ist, um ansonsten absehbare Fehlurteile in Ordnungswidrigkeitenverfahren zu verhindern. 

Nachdem dem Verteidiger aufgefallen war, dass das eingesetzte Messgerät (Abstandsmessung VKS) nur 42 Tage nach der Messung neu geeicht werden musste ('Eichung nach Reparatur'), wurde bei Gericht beantragt, die bis dahin eine Herausgabe der Reparaturbelege vehement verweigernde Behörde über das Gericht nötigenfalls zu zwingen, diese Belege vorzulegen:

'In o. g. Sache wird Beschwerde eingelegt gegen die Übergehung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung vom 26.06.23  und beantragt, [...] der Behörde – mglw. im Wege des § 69 V OWiG - aufzugeben, die von der Verteidigung im o g Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezeichneten Unterlagen zu Ziffer 1-3, 5 - 7, 10, 11, 14, 17, 18, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Partei an die Verteidigung herauszugeben. [...]

Begründung:

Die angeforderten Unterlagen waren behördenseits trotz Anforderung im Antrag auf gerichtliche Entscheidung NICHT zur Verfügung gestellt worden.

Zu erwähnen ist hier insbesondere, dass die Herausgabe der angeforderten Reparaturnachweise verweigert wurde, obgleich diese der Behörde vorliegen und – angesichts der Notwendigkeit der Neueichung nach Reparatur am 04.05.23 (siehe Chronik), also 42 Tage nach der Messung – nicht auszuschließen und vielmehr naheliegend ist, dass die notwendig gewordene Reparatur Elemente des Gerätes betrafen, die die Messgenauigkeit betrafen [...]'

Das so angerufene Gericht forderte daraufhin die Behörde zur Stellungnahme auf. Diese reichte eine Stellungnahme der Wartungsfirma ein:

'[...] In der Anlage finden Sie die Reparaturrechnung der Herstellerfirma [...] GmbH. 
Am 13.04.2023 wurde bei uns im Hause festgestellt, dass die Anlage nicht mehr bestimmungsgemäß in  den Messbetrieb gebracht werden konnte. Nach Rücksprache mit dem Hersteller wurde daraufhin der Versand eines Bauteiles veranlasst. 
Nach erfolgter Reparatur wurde das Messgerät am 04.05.2023 einer Nacheichung unterzogen. [...]' 

Das Verfahren beim Amtsgericht Ludwigslust (21 OWi 673/23) wurde daraufhin am 04.03.24 - folgerichtig - eingestellt.

Nicht bekannt ist, wie viele dieses Messgerät betreffende Bußgeldverfahren beim Landkreis Ludwigslust-Parchim in der Vergangenheit mit einem Schuldspruch, Punkten in Flensburg und möglicherweise berufliche Existenzen gefährdenden Fahrverboten endeten, obwohl das eingesetzte Messgerät 'nicht mehr bestimmungsgemäß' arbeitete. 

Foto(s): Kurt Spangenberg

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