Einspruch verworfen trotz Vollmacht des Verteidigers - Beschwerde erfolgreich!

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Für die Bevollmächtigung zur Einlegung eines Einspruchs im Bußgeldverfahren ist keine besondere Form erforderlich, insbesondere kann sie auch mündlich erteilt werden.  

Damit hängt die Wirksamkeit des Einspruchs weder davon ab, dass eine schriftliche Vollmacht eingereicht wird, noch ist erforderlich, dass dies innerhalb der Einspruchsfrist des § 67 I OWiG erfolgt. Anders gesagt ist der Einspruch wirksam eingelegt, wenn die betreffende Person bevollmächtigt war, als sie ihn einlegte. Dies gilt auch dann, wenn der Nachweis der Bevollmächtigung erst nach Ablauf der Frist des § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG erfolgt.

Der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bedarf es grundsätzlich nicht. 

So sah es auch das Landgericht Oldenburg und hob auf die Beschwerde der Verteidigung hin einen zuvor ergangenen - fehlerhaften - Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg mit folgender Begründung auf:


'Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg, 
Die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig hat keinen Bestand. 

Der Verteidiger hat den Einspruch „namens, mit Vollmacht und im Auftrage“ wirksam und fristgerecht eingelegt. 
Die Vollmachterteilung erfolgt grundsätzlich formlos. 

Die Vollmacht ist - abgesehen von Ausnahmen, vgl. 73 Abs. 3 OWiG - ohne Nachweis gültig. 
Sowohl der Formulierung des Einspruchsschreibens wie auch der Begründung der sofortigen Beschwerde lässt sich die anwaltliche Versicherung entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung eine entsprechende Vollmacht bestand. Der Mandant hatte im Übrigen unter  dem  03.04.2023  eine  schriftliche  Vollmacht  für  die  außergerichtliche  Tätigkeit unterschrieben; eine schriftliche Vollmacht für das gerichtliche Verfahren unterzeichnete er am 31.07.2023.  

Es  bestehen  daher  keine  Anhaltspunkte  für  die  Annahme,  dass  die zwischenzeitliche Tätigkeit des Verteidigers ohne zumindest mündlich, gegebenenfalls auch konkludent erteilte Vollmacht erfolgt ist. 
Die  Kostenentscheidung  für  das  Beschwerdeverfahren  beruht  auf entsprechender Anwendung von § 465 StPO. '


Landgericht Oldenburg, Beschluss vom 09.11.23 - 5 Qs 363/23

Foto(s): Kurt Spangenberg

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