Blitzscheidung: So können Sie am schnellsten geschieden werden

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Heiraten? Kein Problem. Scheidung? Auch kein Problem, vorausgesetzt, Sie wissen, wo Sie den Hebel richtig ansetzen. Wenn Sie eine „Blitzscheidung“ anstreben, gilt es jedenfalls, unnötige Hürden zu vermeiden.

Das Wichtigste für Sie

  • Sie kommen Ihrem Wunsch nach einer „Blitzscheidung“ nahe, wenn Sie das Trennungsjahr vollzogen haben und Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner abwickeln.
  • Eventuelle Scheidungsfolgen regeln Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
  • Jede streitige Auseinandersetzung über die Voraussetzungen der Scheidung oder die Regelung einer Scheidungsfolge verzögert Ihr Scheidungsverfahren.
  • Eine vorzeitige Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Sie müssen dazu einen „Härtefall“ begründen.
  • Versuchen Sie, Ihr Scheidungsverfahren so zu gestalten, dass Sie den Ablauf, möglichst im Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner, selbst bestimmen.

Inhalt

1. Blitzscheidung? Gibt es das wirklich?

2. Was ist die Regel bei der Scheidung?

3. Wann kann ich im Härtefall ausnahmsweise vorzeitig geschieden werden?

4. Vollziehen Sie das Trennungsjahr

5. Setzen Sie auf ein gegenseitiges Einvernehmen

6. Klären Sie Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung

7. Welche Vorteile haben einvernehmliche Scheidung und Scheidungsfolgenvereinbarung?

7.1. Denken Sie einen Kostenaufwand

7.2. Unterschätzen Sie nicht die zeitliche und emotionale Belastung

8. Beschleunigen Sie den Versorgungsausgleich

1. Blitzscheidung? Gibt es das wirklich?

Sie können zwar „blitzmäßig“ heiraten. Eine „Blitzscheidung“ als solche gibt es aber nicht. Schließlich fordert der Gesetzgeber, dass Sie vorher das Trennungsjahr vollzogen haben. Dennoch haben Sie Möglichkeiten, Ihre Scheidung wesentlich schneller zu erledigen, als Sie es nach üblichen Klischees vielleicht erwarten. Also: Bevor Sie beim Familiengericht den Scheidungsantrag stellen, müssen Sie ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben. Davon erlaubt das Gesetz nur in begründeten Ausnahmefällen abzuweichen. Dann können Sie aus sogenannten Härtegründen vorzeitig geschieden werden.

2. Was ist die Regel bei der Scheidung?

In der Regel werden Sie nach einem Jahr Trennung geschieden, sofern Sie sich mit Ihrem Ehepartner einig sind, dass Sie geschieden werden wollen. Ist Ihr Ehepartner mit der Scheidung nicht einverstanden, werden Sie spätestens nach drei Jahren Trennung auch gegen den Willen Ihres Ehepartners geschieden. Das sind die Regeln. Die Mehrzahl aller Scheidungen vollzieht sich nach diesen Regeln.

3. Wann kann ich im Härtefall ausnahmsweise vorzeitig geschieden werden?

Sie können ausnahmsweise vorzeitig geschieden werden, wenn in der Person Ihres Ehepartners Gründe bestehen, die es für Sie unzumutbar erscheinen lassen, das Trennungsjahr abzuwarten. In Betracht kommen Fälle, in denen der Ehepartner gewalttätig wurde, Sie nachhaltig bedroht oder so schwerwiegend demütigt, dass es Ihnen nicht zuzumuten ist, auch nur noch formal an Ihrer Ehe festzuhalten. Eheliche Verfehlungen oder ständig grundlose Eifersuchtsszenen genügen dafür nicht. Auch eine Scheinehe begründet keinen Härtefall. Ebenso wenig ergeben in der Ehe oder durch die Trennung begründete Depressionen keinen Anlass, die Ehe vorzeitig zu scheiden.

Sie müssen berücksichtigen, dass sich eine solche vorzeitige Scheidung trotzdem zeitlich in die Länge ziehen kann, wenn Sie die Gründe für einen Härtefall nicht ausreichend belegen können oder der Ehepartner derartige Gründe bestreitet. Möchten Sie sich eine derartige, oft emotional zusätzlich belastende Auseinandersetzung ersparen, kann es besser sein, wenn Sie den Ablauf des Trennungsjahres abwarten. Je nachdem, wie Ihr Ehepartner „konstruiert“ ist, vermeiden Sie, dass Sie diesen zusätzlich provozieren und eine streitige Auseinandersetzung vor Gericht möglicherweise zusätzlich herausfordern.

4. Vollziehen Sie das Trennungsjahr

Möchten Sie so schnell wie möglich geschieden werden, sollten Sie Fakten schaffen. Dazu müssen Sie die Trennung vollziehen. Bedenken Sie, dass ein Versöhnungsversuch das Trennungsjahr blockiert, wenn Sie länger als ca. sechs Wochen wieder zusammengelebt haben. Dann müssen Sie das Trennungsjahr von Neuem vollziehen.

Die Trennung funktioniert also nur, wenn Sie die klare Entscheidung treffen, sich zu trennen. Eine Trennung erfordert die räumliche Trennung. Am besten ist, wenn ein Ehepartner aus der ehelichen Wohnung auszieht. Scheitert ein Auszug aus finanziellen Gründen, genügt es, wenn Sie die Räumlichkeiten innerhalb Ihrer Ehewohnung so aufteilen, dass jeder eigenständig wohnt. Allenfalls gemeinschaftliche Räume wie Küche und Bad dürfen Sie noch gemeinsam benutzen. Hüten Sie sich aber möglichst davor, in Absprache mit Ihrem Ehepartner im Scheidungsantrag zu behaupten, das Trennungsjahr sei bereits abgelaufen, obwohl Sie noch nicht ein Jahr getrennt gelebt haben. Sie riskieren, dass der Ehepartner im Scheidungstermin die Wahrheit auf den Tisch legt und der Scheidungsrichter Ihren Scheidungsantrag gebührenpflichtig zurückweist.

5. Setzen Sie auf ein gegenseitiges Einvernehmen

Der sicherste Weg, Ihre Scheidung schnellstmöglich und damit gefühlt als „Blitzscheidung“ zu bewerkstelligen, ist die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Ehepartner. Möchten Sie beide geschieden werden, haben Sie ein gemeinsames Ziel. Scheidungen dauern oft allein deshalb unnötig lange, weil sich Ehepartner wegen irgendwelcher Kleinigkeiten uneins sind und keiner dem anderen irgendetwas gönnt.

Vermeiden Sie die Vorstellung, der Familienrichter könne Ihr Leben neu regeln. Lassen Sie sich nicht durch einen richterlichen Beschluss „entmündigen“. Bleiben Sie Herr Ihrer Entscheidungen. Einigen Sie sich, indem Sie sich von vornherein bereit zeigen, Kompromisse einzugehen. Wenn Sie sich dann beispielsweise wegen des Umgangsrechts für das gemeinsame Kind streiten, müssen Sie mit einem richterlichen Beschluss rechnen, mit dem oft keiner der Elternteile wirklich zufrieden ist. Allein die einvernehmliche Scheidung ist der sicherste Weg, dass Sie Ihre Scheidung so schnell wie möglich erreichen.

6. Klären Sie Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Eine einvernehmliche Scheidung hindert Sie nicht daran, eventuelle Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Diese Scheidungsfolgenvereinbarung lässt sich formfrei handhaben, wenn Sie vollendete Tatsachen schaffen, wie wenn Sie beispielsweise im gegenseitigen Einvernehmen den Hausrat untereinander aufteilen. Soweit es um finanzielle Ansprüche geht, wie den Zugewinnausgleich oder den Versorgungsausgleich, müssen Sie die Vereinbarung meist notariell beurkunden. Alternativ besteht die Möglichkeit, Scheidungsfolgenvereinbarungen auch noch im mündlichen Scheidungstermin gerichtlich protokollieren zu lassen.

7. Welche Vorteile haben eine einvernehmliche Scheidung und eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Wenn Sie also den Wunsch haben, Ihre Ehe in einer Blitzscheidung zu beenden, sollten Sie kommunikativ und emotional alles tun, um Ihre einvernehmliche Scheidung zu ermöglichen und Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Zugleich sollten Sie alles unterlassen, was diese Ziele gefährdet. Dass Sie damit Ihrem Ziel einer „Blitzscheidung“ nahe kommen, ist das Eine. Die Vorteile im Hinblick auf die Kosten und Ihren Zeitaufwand sind das Andere.

7.1. Denken Sie an den Kostenaufwand

Nur mit der einvernehmlichen Scheidung vermeiden Sie, dass Sie den Kostenaufwand auf das unabwendbare Minimum reduzieren. Die Gebühren für Gericht und Anwalt bemessen sich dann allein nach dem Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren und den eventuell von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich. Sofern Sie sich hingegen wegen einer Scheidungsfolge vor dem Gericht streitig auseinandersetzen, verursachen Sie zwangsläufig für jede Scheidungsfolge einen zusätzlichen Verfahrenswert, der die Gebühren für Gericht und Anwalt in die Höhe treibt. Außerdem muss sich dann auch Ihr Ehepartner anwaltlich vertreten lassen, sodass Gebühren für zwei Rechtsanwälte zu bezahlen sind.

7.2. Unterschätzen Sie nicht die zeitliche und emotionale Belastung

Nicht vergessen dürfen Sie den zeitlichen und emotionalen Aufwand, mit dem Sie sich im Falle einer streitigen Auseinandersetzung konfrontiert sehen. Streiten Sie sich beispielsweise wegen des Ehegattenunterhalts, tauschen Sie über Ihre Anwälte meist eine Vielzahl von Schriftsätzen aus, auf die jeder Ehepartner Stellung beziehen muss und dann wiederum eigene Einwände und Argumente vorträgt. All dies verzögert Ihre Scheidung. Der Richter wird den Scheidungstermin erst terminieren, wenn er die Einschätzung hat, dass alles gesagt wurde, was zu sagen ist. Jede Beschäftigung in der Sache erinnert Sie an Ihre gescheiterte Ehe und verhindert, dass Sie alle Kraft darauf ausrichten, Ihr Leben neu zu organisieren.

8. Beschleunigen Sie den Versorgungsausgleich

Nach Eingang Ihres Scheidungsantrags übersendet das Gericht beiden Ehepartnern zur Durchführung des Versorgungsausgleichs Formulare, in denen Sie Ihre Rentenanwartschaften offenlegen. Je schneller Sie diese Formulare an das Gericht zurückreichen, desto schneller kann das Gericht den Rentenversicherungsverlauf klären und den Versorgungsausgleich durchführen. Jede Unklarheit und jede Nachlässigkeit verzögert Ihr Scheidungsverfahren. Alternativ können Sie den Versorgungsausgleich auch außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung nach Ihren Vorstellungen regeln. Im Zweifel klären Sie frühzeitig Ihr Versicherungskonto, dass alle versicherungsrelevanten Zeiten korrekt erfasst sind.

Fazit

Gute Ratschläge aus der Distanz sind mehr wert, als Sie vielleicht glauben. Bedenken Sie, dass Sie in eigenen Angelegenheiten aller Wahrscheinlichkeit nach ein schlechter Ratgeber sind. Korrigieren Sie Ihre subjektiven Einschätzungen, indem Sie objektiven Rat annehmen. Wer die Dinge aus der Distanz betrachtet, denkt objektiv. Wenn die objektive Betrachtungsweise dann noch mit praktischen Erfahrungen kombiniert ist, sind Sie bestens beraten, solche Ratschläge möglichst zu beherzigen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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