Kindergeldanspruch 2025 – so viel steht Ihnen zu!
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Inhaltsverzeichnis
- Wie viel Kindergeld steht mir zu?
- Wann habe ich einen Kindergeldanspruch?
- Wie bekomme ich Kindergeld?
- Kindergeldanspruch durchsetzen – was tun, wenn der Kindergeldantrag abgelehnt wurde?
- Was war ein Zählkind?
- Kindergeldanspruch für minderjährige Kinder
- Kindergeldanspruch für volljährige Kinder
- Kindergeldanspruch für Enkelkinder
- Kindergeldanspruch für Ausländer
Wie viel Kindergeld steht mir zu?
Die Kindergeldsätze werden regelmäßig erhöht, zuletzt rückwirkend zum 1. Januar 2025 auf monatlich 255 Euro je Kind. Zuvor betrug das Kindergeld monatlich 250 Euro pro Kind seit 2023. Seitdem wird erstmals ein einheitliches Kindergeld für jedes Kind gezahlt.
seit 2025 | 2023/2024 | 2021/2023 | Juli 2019/2021 | |
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1. und 2. Kind | je 255 Euro | je 250 Euro | je 219 Euro | je 204 Euro |
3. Kind | 255 Euro | 250 Euro | 225 Euro | 210 Euro |
ab 4. Kind | je 255 Euro | je 250 Euro | je 250 Euro | je 235 Euro |
Wann habe ich einen Kindergeldanspruch?
Beim Kindergeld handelt es sich um eine staatliche Leistung. Sie ist als Steuerentlastung gedacht zum Ausgleich der Mehrausgaben, die Eltern durch ihre Kinder entstehen. Der Anspruch steht deshalb – anders als beim Kindesunterhalt – den Eltern und nicht den Kindern zu.
Einen Anspruch auf Kindergeld haben alle Eltern, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und mindestens ein Kind haben. Als Kind zählen dabei:
- leibliche Kinder
- adoptierte Kinder
- Stiefkinder und Enkelkinder, wenn sie im Haushalt des Antragstellers leben
- Pflegekinder, wenn sie im Haushalt des Antragstellers leben und auf lange Sicht ein familienähnliches Verhältnis entwickeln
Wichtig zu wissen: Für ein Kind kann immer nur eine Person Kindergeld bekommen. Das Kindergeld bekommt also immer nur ein Elternteil, der andere nicht. Bei getrennt lebenden Eltern erhält es in der Regel der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Wie bekomme ich Kindergeld?
Das Kindergeld erhalten Sie nicht einfach automatisch. Sie müssen es schriftlich bei der zuständigen Familienkasse beantragen. Auf der Seite der Familienkassen gibt es dafür ein vorgefertigtes Formular. Dort können Sie auch nachsehen, welche Familienkasse für Sie zuständig ist.
Mit der Stellung des Antrags sollten Sie sich nicht zu lange Zeit lassen. Das Kindergeld bekommen Sie seit 1. Januar 2018 rückwirkend nur noch für maximal sechs Monate vor der Antragstellung. Vorher waren es vier Jahre.
Folgende Unterlagen müssen Sie Ihrem Kindergeldantrag beilegen:
- bei Adoptivkindern: Annahmebeschluss
- bei erwachsenen Kindern: Schulbescheinigung, Ausbildungsbescheinigung oder Studienbescheinigung
- bei einem Freiwilligendienst: Bescheinigung des Trägers über ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches Jahr (JÖJ), einen Europäischen Freiwilligendienst (EFD) oder einen Bundesfreiwilligendienst (BFD)
- bei Kindern mit Behinderung: Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder ärztliches Gutachten
Kindergeldanspruch durchsetzen – was tun, wenn der Kindergeldantrag abgelehnt wurde?
Wurde der Kindergeldantrag abgelehnt, haben Sie einen Monat lang Zeit, gegen die Entscheidung der Familienkasse Widerspruch einzulegen. Den Widerspruch können Sie schriftlich einreichen oder persönlich zur Niederschrift auf dem Amt erklären. Die Entscheidung der Behörde wird dann kostenlos noch einmal geprüft.
Anschließend erhalten Sie die Widerspruchsentscheidung. Sind Sie mit dem Ergebnis immer noch nicht zufrieden, können Sie dagegen innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzgericht Klage erheben. Achtung: Das Klageverfahren ist mit Kosten verbunden!
Was war ein Zählkind?
Welches Kind beim Kindergeld als erstes, zweites, drittes etc. Kind bis zum Entfall der damit verbundenen Unterscheidung ab dem Jahr 2023 gezählt wurde, richtete sich nach der Reihenfolge der Geburten. Das älteste Kind war also immer das erste Kind. Dabei waren jedoch auch Zählkinder zu berücksichtigen. Zählkinder waren Kinder, für die der Antragsteller kein Kindergeld bekam. Dafür gab es zwei Möglichkeiten:
Fall 1
Ein Mann hat ein Kind aus einer früheren Ehe, das bei der Mutter lebt und für das die Mutter Kindergeld bekommt. In zweiter Ehe hat der Mann zwei weitere, jüngere Kinder, für die er Kindergeld bekommt. Das ältere, bei der Mutter lebende Kind ist ein Zählkind; die jüngeren Kinder gelten als zweites und drittes Kind, wodurch sich die Höhe des Kindergeldes für den Mann erhöhte.
Fall 2
Eine Frau hat ein Kind aus früherer Ehe, das bei ihr und ihrem neuen Partner lebt. Mit ihrem neuen Partner hat sie noch zwei weitere, gemeinsame Kinder. Der Partner bekam nur Kindergeld für seine leiblichen Kinder. Da das ältere Kind der Frau ebenfalls in seinem Haushalt wohnte, galt es als Zählkind. Seine eigenen Kinder galten als zweites und drittes Kind.
Kindergeldanspruch für minderjährige Kinder
Für ihre minderjährigen Kinder erhalten Eltern immer Kindergeld. Dafür gibt es keine Einschränkungen und es müssen keine Voraussetzungen erfüllt werden. Dieser bedingungslose Kindergeldanspruch besteht für minderjährige Kinder von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Kindergeldanspruch für volljährige Kinder
Für Kinder über 18 Jahren können Eltern nur noch unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld erhalten. Maximal ist das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich.
Übergangszeit nach Schulabschluss: Nach dem Schulabschluss werden volljährigen Kindern vier Monate Überbrückungszeit gewährt, um eine Ausbildung, ein Studium oder einen Freiwilligendienst anzufangen. Während dieser Übergangszeit wird das Kindergeld weiterhin gezahlt.
Zeit der Ausbildungssuche: Kann das volljährige Kind innerhalb der vier Monate keinen Ausbildungsplatz antreten, wird das Kindergeld unter Umständen dennoch weitergezahlt. Dann muss man nachweisen, dass man sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat und dabei unverschuldet erfolglos war.
Zeit der Arbeitslosigkeit oder Arbeitssuche: Kinder, die beim Jobcenter oder bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend registriert sind, können bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Kindergeld bekommen. Sie dürfen sich sogar mit einem 556-Euro-Job (Minijob) etwas dazuverdienen.
Wartezeit auf Ausbildungs- oder Studienplatz: Während der Wartezeit auf den Ausbildungs- oder Studienplatz erhalten volljährige Kinder bis zu vier Monate lang Kindergeld. Dabei ist es unerheblich, ob sie einer Tätigkeit nachgehen und wie viel sie genau verdienen. Relevant ist einzig und allein der Ausbildungsstatus.
Wartezeit nach abgeschlossener Erstausbildung: Nach Abschluss der ersten Ausbildung oder des Erststudiums können Volljährige Kinder weiterhin Kindergeld erhalten, wenn sie eine zweite Ausbildung anstreben. Der Anspruch besteht nur, wenn die zweite Ausbildung tatsächlich aufgenommen wird und wenn das Kind keiner oder einer unschädlichen Beschäftigung nachgeht. Eine solche liegt vor, wenn die Erwerbstätigkeit im Rahmen der Ausbildung erfolgt oder wenn es sich um einen Minijob/556-Euro-Job handelt.
Kinder mit Behinderung: Kinder mit Behinderung haben ggf. einen unbegrenzten Kindergeldanspruch über den 25. Geburtstag hinaus. Voraussetzung ist, dass die Behinderung ausschlaggebend dafür ist, dass das Kind seinen eigenen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen kann. Das ist der Fall, wenn das Einkommen des Kindes den jährlichen Grundfreibetrag von 12.096 Euro (Stand 2025) nicht überschreitet.
Welche Schulformen werden beim Kindergeld anerkannt?
Solange volljährige Kinder noch die Schule besuchen, erhalten sie bis zum 25. Geburtstag weiterhin Kindergeld. Zu den anerkannten Schulformen zählen:
- Allgemeinbildende Schule
- Fachoberschule
- Berufskolleg/Berufsfachschule
- Berufsakademie
- Hochschule/Universität
- Fachhochschule
- betriebliche Ausbildung
Können volljährige Kinder das Kindergeld selbst ausgezahlt bekommen?
Grundsätzlich steht das Kindergeld den Eltern zu. Bei volljährigen Kindern ist es jedoch auch möglich, dass ihnen das Kindergeld direkt ausgezahlt wird. Voraussetzung ist, dass das Kind keine Unterhaltsleistungen von den Eltern erhält. Wohnt das Kind noch bei dem anspruchsberechtigten Elternteil zu Hause, wird die Unterhaltspflicht bereits zumindest teilweise durch Kost und Logis erfüllt.
Ein Abzweigungsantrag kommt deshalb insbesondere dann in Betracht, wenn das Kind bereits einen eigenen Haushalt führt. Der Abzweigungsantrag muss schriftlich an die zuständige Familienkasse gestellt werden. Eine entsprechendes Formular findet sich auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Kindergeldanspruch für Enkelkinder
Laut Gesetz haben Großeltern einen Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Enkel bei ihnen wohnen. In der Praxis lässt sich dieser Anspruch jedoch häufig schwer durchsetzen. Weitere Voraussetzung ist meist, dass der Antragsteller auch das Sorgerecht innehat. Liegt dieses jedoch noch bei den Eltern, wird den Großeltern das Kindergeld oft verwehrt. In dem Fall muss der Sorgeberechtigte eine sogenannte Anspruchsabtretung bei der Familienkasse einreichen. Dann können die Großeltern den Kindergeldantrag stellen.
Kindergeldanspruch für Ausländer
Ausländer, die in Deutschland leben, können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen Anspruch auf Kindergeld haben. EU-Staatsbürger und Staatsangehörige des europäischen Wirtschaftsraums (dazu gehören z. B. auch Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) haben sogar ohne weitere Bedingungen einen Anspruch.
Staatsangehörige von Algerien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien und der Türkei haben einen Anspruch, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer im Sinne des jeweiligen Abkommens mit dem Land gelten. Unanfechtbar anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte haben ebenfalls einen Anspruch, wenn sie durch eine steuerliche Identifikationsnummer identifiziert werden können.
In allen anderen Fällen kommt es nicht auf die Staatsangehörigkeit oder eine Erwerbstätigkeit an. Vielmehr zählt der Aufenthaltsstatus des Elternteils. Liegt ein entsprechender Aufenthaltstitel bzw. eine Niederlassungserlaubnis vor, besteht ein Anspruch auf Kindergeld.
In folgenden Fällen gibt es kein Kindergeld:
- Die Aufenthaltserlaubnis wurde ausschließlich zum Zweck der Ausbildung oder Weiterbildung ausgestellt.
- Die Aufenthaltserlaubnis wurde befristet ausgestellt.
- Die Aufenthaltserlaubnis wurde als Asylbewerber ausgestellt.
- Der Berechtigte erhält für das Kind bereits in seinem Heimatstaat kindergeldähnliche Leistungen.
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