Bonifikation und Sonderzahlung, Ansprüche nach Kündigung des Vertrags

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Regelmäßig kommt es nach Beendigung des Vertrags zwischen Versicherungsvertreter und Bausparkasse bzw. Versicherung zu Streitigkeiten über den Anspruch auf Auszahlung von Bonifikation oder Sonderzahlung. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit Vertragsklauseln die unwirksam sind, da sie eine unzulässige Kündigungserschwernis enthalten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Entscheidung des OLG Oldenburg vom 26.11.2013, Az. 13 U 30/13.

Bonifikationen und Sonderzahlungen sind zusätzliche Zahlungen der Versicherung oder Bausparkasse, um die Vertriebsmitarbeiter besonders zu motivieren und an das Unternehmen zu binden. Daneben besteht die Problematik der Stornohaftung.

In den Verträgen sind oft Bindungsfristen für den Versicherungsvertreter enthalten, nach deren Ablauf die Bonifikation erst behalten werden darf, bei vorzeitiger Kündigung durch den Versicherungsvertreter wird die Bonifikation regelmäßig zurückgefordert. In einem solchen Fall sollte immer geprüft werden, ob der Rückforderungsanspruch der Versicherung tatsächlich zusteht oder die vertragliche Klausel unwirksam ist.

Mittlerweile liegen mehrere Urteile von Oberlandesgerichten zugunsten der Versicherungsvertreter vor. Von besonderem Interesse ist die Entscheidung des OLG Oldenburg vom 26. November 2013. In diesem, zugunsten des Versicherungsvertreters entschiedenen Fall, ging es um die Rückzahlung von Sonderzahlungen (Garantiezahlungen) in Höhe von insgesamt 21.750,00 EUR. Die Garantievereinbarung lautete auszugsweise wie folgt:

„Sollte die Vereinbarung vor Ablauf von 36 Monaten gekündigt werden, wird im Monat nach Beendigung dieser Vereinbarung (die Klägerin - Finanzdienstleister) die Schlussrechnung vornehmen und die Garantiezahlung in vollen Umfang zurückfordern, wenn ...“

Das OLG Oldenburg löste den Fall anhand von § 89 Abs. 2 HGB, danach darf die Frist zur Kündigung eines Handelsvertretervertrags für die Versicherung nicht kürzer sein als für den Versicherungsvertreter selbst. Diese zwingende gesetzliche Regelung stellt eine Schutzvorschrift zugunsten des wirtschaftlich schwächeren Versicherungsvertreters (Handelsvertreter) dar. Das OLG Oldenburg sah in der oben zitierten vertraglichen Regelung eine unzulässige Kündigungserschwernis und gab dem Versicherungsvertreter Recht.

Dieser Fall zeigt, dass es sich lohnt, entsprechende Vertragsklauseln prüfen zu lassen. Davor sollte auch nicht in Fällen zurückgeschreckt werden, bei denen der Versicherungsvertreter bereits hohe Vorschüsse auf Provisionen oder Sonderzahlungen erhalten hat.



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