"Bonus Express Defensiv Zertifikate II" Lehmann geschädigte gehen erneut (vorhersehbar) leer aus!

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Pech für Lehmann Anleger!

Der BGH hat in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung den geschädigten Lehmann Anlegern wenig geholfen. Auch ein Kläger der im Dezember 2007 von der beklagten Bank für einen Anlagebetrag in Höhe von 102.000 € 100 Stück "Bonus Express Defensiv Zertifikate II" zum Nennwert von je 1.000 € zuzüglich eines Ausgabeaufschlags von 2% erworben hatte ging leer aus.

Hierbei handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung der Zertifikate sowie mögliche Bonuszahlungen an die Anleger sollten nach näherer Maßgabe der Zertifikatbedingungen von der Wertentwicklung des Dow Jones EuroSTOXX 50 Index abhängig sein, mit denen das Zertifikat unterlegt war. Es lag ein Eigen- bzw. Festpreisgeschäft der Bank vor. Der BGH hat längst und auch schon vor Jahren durch seine Urteile vom 27. September 2011 (XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10; vgl. Pressemitteilung 145/2011) und vom 26. Juni 2012 (XI ZR 316/11; vgl. Pressemitteilung 99/2012) entschieden, dass die beratende Bank den Kunden auf der Grundlage der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weder über ihre Gewinnmarge noch darüber aufklären muss, dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts (Kaufvertrag) erfolgt. Hieran wurde weiter festgehalten. Gründe, warum der BGH von dieser Rechtsprechung aus Perspektive des Anlegerhorizont abweichen sollte gab es viele. Hoffnung darauf wenig, weil das Rechtssystem eben nur bei echtem Kick Back zwischen Emittenten und Bank dem Anleger Schutz gewährt und Aufklärung fordet. Ihre eigen Gewinnspanne braucht die Bank nicht offen zu legen.

Auch die zum 1. November 2007 in Kraft getretene und damit für den vorliegenden Fall maßgebliche Neufassung der §§ 31 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) hat an dieser Rechtsprechung nichts geändert. Nach der Auffassung des BGH gilt folgendes: Durch dieses Gesetz wurden die Richtlinien 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (Finanzmarktrichtlinie) und 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 (Durchführungsrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt, die jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 30. Mai 2013 - C-604/11, ZIP 2013, 1417) bei Verstößen gegen die gemäß diesen Richtlinien erlassenen Vorschriften lediglich Verwaltungsmaßnahmen oder Verwaltungssanktionen gegen die verantwortlichen Personen fordern, die Festlegung etwaiger vertraglicher Folgen aber den innerstaatlichen Rechtsordnungen überlassen. Ob die Richtlinien oder §§ 31 ff. WpHG, insbesondere § 31d WpHG, den Banken in aufsichtsrechtlicher Hinsicht eine Pflicht zur Offenlegung von Gewinnmargen oder Einkaufsrabatten auferlegen, hat der Senat offengelassen. Denn dies würde auch unter Beachtung der europarechtlich geprägten Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität keine zivilrechtliche Haftung der Banken begründen.

MJH Rechtsanwälte, Martin J. Haas Rechtsanwalt meint: Wer in Kenntnis dieser Rechtsprechung, die seit 2010 existiert handelt macht dies also hoffentlich in dem Risikobewusstsein den Rechtstreit eher verlieren zu müssen. Wenn nicht, wird man im Zweifel als Anleger halt, sollte eine Rechtschutzversicherung nicht existiert haben erneut „gerupft". Diesmal halt im Zweifel von der Anwaltschaft.


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