Bonusanspruch wegen regelmäßiger, vorbehaltloser Zahlung?

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Mit seinem Urteil vom 21.04.2010 (Aktenzeichen 10 AZR 163/09) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass in einem über Jahre hinweg ohne Vorbehalt gezahlten Bonus eine Zusage des Arbeitgebers liegen könne, auch künftig dem Grunde nach einen Bonus zu zahlen. Einer betrieblichen Übung oder eines bestimmten Berechnungsmodus bedürfe es dafür nicht.

Der beklagte Arbeitgeber hatte der Klägerin in den Jahren 2000 bis 2006 mit dem Dezembergehalt einen als „Jahresbonus“ ausgewiesenen Betrag in jährlich unterschiedlicher Höhe gezahlt. Als diese Zahlung im Jahr 2007 ausblieb, erhob die Arbeitnehmerin eine Zahlungsklage, mit der sie vor dem Bundesarbeitsgericht zumindest teilweise Erfolg hatte.

Zwar schieden Ansprüche aus einer sog. betrieblichen Übung und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus, da der Arbeitgeber nicht kollektiv Boni an alle Beschäftigten zahlte. Es bestünde aber die Möglichkeit, dass der vorbehaltlosen Zahlung in der Vergangenheit ein Erklärungswert beizumessen ist, sich hinsichtlich einer Bonuszahlung dauerhaft binden zu wollen. Dass die Boni von Jahr zu Jahr unterschiedlich hoch gewesen seien, stehe dem nicht entgegen. Vielmehr seien solche Schwankungen aufgrund der Abhängigkeit von Komponenten wie dem Betriebsergebnis oder der persönlichen Leistung gerade typisch für Bonuszahlungen.

Das Gericht wies die Klage an das zuständige Landesarbeitsgericht zurück. Dieses muss nun prüfen, ob und in welcher Höhe ein Bonusanspruch der Klägerin gerechtfertigt ist.


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