Booking.com – Rückforderung wegen § 312j BGB

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Nach § 312j Absatz 3 BGB müssen Unternehmen, die einen Vertragsschluss online anbieten so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. 

Bis heute hat es Booking.com unterlassen, eine mit § 312j BGB übereinstimmende Schaltfläche zu bieten. Vielmehr wird weiterhin am Ende des Buchungsvorgangs lediglich eine Schaltfläche angezeigt mit dem Wortlaut „Buchung abschließen“. Dieser Wortlaut reicht gem. § 312j BGB nicht aus, da dieser nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, dass mit drücken dieser Schaltfläche sofort ein Vertrag zustande kommt.

Ein Vertragsschluss kommt jedoch gem. § 312j Absatz 4 BGB nur bei einem eindeutigen Wortlaut auf der Schaltfläche zustande. Auch die Rechtsprechung legt hier einen engen Maßstab an und hält an den strengen Vorgaben des § 312j BGB fest. Abweichungen sind nur begrenzt zulässig und müssen eine entsprechende eindeutige Formulierung, wie z. B. „kostenpflichtig buchen“ angeben. Ein wirksamer Vertrag kommt mit der bisherigen Angabe von Booking.com daher nicht zustande gekommen.

Gerade jetzt in der Corona-Zeit liegt hier daher ein einfacher Weg vor, einen Anspruch auf Rückerstattung geltend zu machen.

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