Telekommunikation - Preiserhöhung

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Unrechtmäßige Preiserhöhungen durch Telekommunikationsanbieter

In den letzten Wochen hat ein Telekommunikationsunternehmen viele seiner Kunden kontaktiert, um Ihnen mitzuteilen, dass sich die Preise erhöhen werden. 

Laut AGB ist dies möglich, wenn die Gesamtkosten des Telekommunikationsanbieters gestiegen sind wegen erhöhten

"- Urheberrechtsentgelten und anderweitigen Lizenzkosten;

- Technikkosten (z. B. für Netzwerk und Signalzuführung);

- Lohn- und Materialkosten (z. B. Lohnkosten für eigene Mitarbeiter, Dienstleistungskosten für externe Mitarbeiter,Beschaffungskosten für Gegenstände des Betriebsvermögens oder Verbrauchsmaterialien);

- Kosten für die zugeführten Programme; 

- Kosten für Kundenverwaltungssysteme; 

- sonstigen Sach- und Gemeinkosten (z. B. Miete und Energiekosten)." 

Laut AGB sollen sodann die Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht haben, sofern die Preise um mehr als 5 % steigen und der Kunde innerhalb von 6 Wochen seit Benachrichtigung der Preisanpassung kündigt. Sodann wird die Preiserhöhung nicht durchgesetzt und der Vertrag endet zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung. 

Wenn man sich jedoch vergleichbare Angebote z.B. im Bereich Glasfaser anschaut, merkt man schnell, dass Mitbewerber höhere Preise verlangen. Der Kunde soll sozusagen die Preiserhöhung schlucken oder einen teureren Vertrag bei einem Mitbewerber abschließen. 

Dies wäre eine unzufriedene Lösung für viele Verbraucher. Wenn man sich jedoch die AGB-Klausel sowie das Schreiben zur Preiserhöhung anschaut, wird schnell klar, dass diese Preiserhöhung so nicht wirksam sein kann. 

Unwirksame AGB-Klausel

Die AGB-Klausel zur Preisanpassung dürfte gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein. 

Die Preisanpassungsklausel ist zu weit gegriffen. Es wird in den AGB nicht erwähnt, in welcher Relation diese Kostensteigerungen zum jeweiligen Tarif steht und ob diese Kosten den entsprechenden Tarif betreffen muss. 

Zudem sind Lohnkosten mit als kostenerhöhende Gründe angegeben, obwohl diese stets durch ein Unternehmen verhandelbar und nicht etwa gottgegeben sind. 

Auch die Klausel zum außerordentlichem Kündigungsrecht ist unwirksam. Laut TKG hat ein Kunde das Recht zur außerordentlichen Kündigung gem. § 57 TKG, wenn die Preise erhöht werden. Dieses Recht besteht unabhängig von einer 5%-Hürde. Zudem hat der Kunde laut TKG 3 Monate Zeit für die Kündigung, während der Telekommunikationsanbieter lediglich 6 Wochen einräumen will. Auch ist der Beendigungszeitpunkt nicht vorgegebenen mit dem Zeitpunkt der Preiserhöhung, sondern ist lediglich der frühestens mögliche Termin zu dem der Vertrag beendet werden kann. 

Unwirksames Preisanpassungsschreiben

Das Preisanpassungsschreiben selbst dürfte ebenfalls unwirksam sein. In dem Schreiben wird lapidar dargelegt, dass "z.B. die Erhöhung der Energiepreise"  zu einer Erhöhung der Gesamtkosten geführt hätten. Dies wird weder belegt noch weiter ausgeführt. Trotzdem sieht sich der Telekommunikationsanbieter berechtigt dazu, Preiserhöhungen von mehr als 10 % durchzusetzen. 

Die Energiekosten liegen jedoch im Verantwortungsbereich des Telekommunikationsanbieters. Dieser hätte die Preiserhöhungen bei Energiepreisen verhindern können, wenn Festpreise über eine längere Zeit vereinbart worden wären. Eine Erhöhung war spätestens seit März 2022 vorauszusehen. 

Was ist nunmehr zu tun?

Melden Sie sich gerne bei uns für eine Beratung bezüglich Preiserhöhungen Ihres Telekommunikationsanbieters, bevor Sie durch eine vorschnelle Kündigung noch höhere Preise eines Mitbewerbers hinnehmen müssen. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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