Der Online-Vertragsschluss: Wie wird ein Vertrag online abgeschlossen

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Grundsätzlich kommt ein Vertrag zustande, wenn die Vertragsparteien zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgeben. Wenn beide Vertragsparteien an einem Ort sind, geschieht dies durch die zwei übereinstimmenden Äußerungen (z.B. „Ware A zum Preis B“) beider Parteien.

Wie sieht es jedoch aus, wenn sich die beiden Vertragsparteien nie von Angesicht zu Angesicht gegenüberstehen, sondern lediglich auf einer Website eine Bestellung abgeschickt wird? 

Für eine Willenserklärung ist ein Rechtsbindungswille des Erklärenden erforderlich. Gerade bei Verträgen mit Verbrauchern gelten strenge Regeln dafür, wann der Verbraucher online an seine Erklärung gegenüber einem Unternehmen gebunden wird. Für den Verbraucher muss klar erkennbar sein, welche Verpflichtung er eingeht. Der Verkäufer oder Dienstleistungsanbieter muss die Website so gestalten, dass für den Verbraucher keine Zweifel darüber bestehen, welche Sache oder Dienstleistung er bestellt und welcher Preis hierfür zu zahlen ist.

Reicht für einen Vertragsschluss das Absenden der Bestellung durch den Käufer?

Grundsätzlich ist es so, dass bei einem Vertrag, der online geschlossen wird, die Bestellung lediglich eine Willenserklärung des Käufers/Verbrauchers darstellt. Das „Angebot“ des Unternehmens auf seiner Website stellt meist eine sog. invitatio ad offerendum dar, d.h., dass sich das Unternehmen an dieses online zu einzusehende „Angebot“ nicht gebunden fühlt. Streng genommen handelt es sich hierbei nicht um ein Angebot, sondern lediglich um die Aufforderung, ein Angebot abzugeben. Es liegt im Interesse des Verkäufers, lediglich solche Bestellungen anzunehmen, für die er die entsprechende verkaufte Sache auch vorrätig hat. Wenn er lediglich 100 Stück auf Lager hat, aber 200 Personen eine Bestellung abgeben, könnte er sonst seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wenn allein durch die Bestellung ein Vertrag zustande käme.

Was ist also noch notwendig?

Für einen Vertragsschluss sind – wie zu Anfang bereits dargestellt - zwei übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich. Der Käufer gibt seine Willenserklärung mit der Bestellung ab. Der Verkäufer muss dieses Angebot des Käufers noch annehmen. Dies geschieht meist mit einer Bestellbestätigung, wobei manche Verkäufer zunächst eine Email verschicken, in der der Eingang der Bestellung bestätigt wird. Diese Eingangsbestätigung führt jedoch noch nicht zum Vertragsschluss. Dies geschieht erst durch die Übersendung einer eindeutigen Erklärung, dass ein Vertrag zu den genannten Konditionen zustande gekommen ist. Der abgeschlossene Vertrag muss einem Verbraucher nach Vertragsschluss auf einem Dauerdatenträger (z.B. per Email) zur Verfügung gestellt werden.

In meinem Rechtstipp zu den Hinweispflichten beim Online-Vertragsschluss finden Sie weitere Informationen 

Kontaktieren Sie mich gerne, wenn Sie Fragen haben zum Online-Vertragsschluss.

Foto(s): ©Adobe Stock/DragonImages

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