Der Online-Vertragsschluss: Hinweispflichten und Gestaltung des Checkouts

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Vor einem Online-Vertragsschluss ist ein Unternehmen gesetzlich verpflichtet, bestimmte Informationen einem Verbraucher zur Verfügung zu stellen.

Folgende Hinweispflichten sind vor einem Vertragsschluss anzugeben (gegebenenfalls gelten für spezielle Vertragsarten noch weitere Mindestangaben):

  • Die wesentlichen Merkmale der Sache/der Dienstleistung
  • Die Identität des Verkäufers, inklusive Kontaktdaten (sofern der Verbraucher jederzeit auf das Impressum mit den entsprechenden Daten zugreifen kann, ist diese Voraussetzung erfüllt)
  • Gesamtpreis der Ware/Dienstleistung inkl. Steuern und Abgaben
  • Bei Dauerschuldverhältnissen (Abonnements): Pro Abrechnungszeitraum anfallender Gesamtpreis (inkl. Steuern)
  • Bei Dauerschuldverhältnissen (Abonnements): Laufzeit und Kündigungsbedingungen
  • Die Lieferbedingungen, wobei der Unternehmer hier genaue Angaben muss, wie z.B. 1-3 Werktage (es darf nicht angegeben werden, dass die Lieferung „in der Regel“ 3 Tage dauert, da für den Verbraucher nicht erkennbar ist, wann eine Ausnahme zu dieser Regel besteht)
  • Zahlungsbedingungen
  • Hinweis auf Mängelrechte (Hierauf kann auch in den AGB hingewiesen werden, wenn diese vor Vertragsschluss dem Verbraucher vorliegen)
  • Bei digitalen Produkten: Inkompatibilität mit anderer Software/Systemen

Wenn diese Hinweispflichten nicht eingehalten werden, hat dies zur Folge, dass der Vertrag mit einem Verbraucher nicht wirksam zustande kommt.

Gibt es weitere Pflichtangaben bevor der Vertrag wirksam zustande kommt?

Vor Abgabe der Bestellung muss nochmal eine Gesamtübersicht über den Bestellvorgang des Verbrauchers eingeblendet werden. Dies muss nicht zwingend als ein separater Schritt im Bestellprozess geschehen, sondern kann auch im Bestellprozess selbst angezeigt werden.

Wie muss der Button für die Abgabe der Bestellung gestaltet werden?

Für den Button, mit dem die Bestellung an den Verkäufer abgeschickt wird, gelten zusätzlich strenge Regeln. Er muss einen eindeutigen Wortlaut haben. So darf dieser Button ausschließlich mit den Worten „Jetzt kaufen“ oder „kostenpflichtig bestellen“ gekennzeichnet werden. Uneindeutige Bezeichnungen wie „Onlineanfrage“ oder „Bestellen“ führen nicht zu einer vertraglichen Verpflichtung auf Seiten des Verbrauchers.

Kontaktieren Sie mich gerne bei Rückfragen zum Online-Vertragsschluss.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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