Brexit: steuerliche und gesellschaftsrechtliche Folgen für die Limited – Teil 2
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Auf Nachfrage eines Mandanten habe ich meinen Rechtstipp zu den steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Folgen eines Brexit ergänzt:
Frage:
Wie verhält es sich für die nicht rechtsfähigen deutschen Niederlassungen eines britischen Unternehmens Plc? Müssen die etwas befürchten oder gar umfirmieren?
Grundsätzlich gelten für alle Gesellschaftsformen nach englischem Recht dieselben Rechtsverordnungen. Gesellschaftsformen aus EU-Staaten genießen aufgrund der europ. verankerten Niederlassungsfreiheit den Vorteil, dass ihr Rechtsstatus innerhalb Europas anzuerkennen ist. Tritt Großbritannien aus der EU aus, sind alle UK-Gesellschaften wie Gesellschaften aus Drittstaaten zu behandeln. Auf diese ist die europäische Niederlassungsfreiheit mit den daraus resultierenden Vorteilen nicht anzuwenden.
Deutsche Gerichte oder Behörden müssen eine englische PLC dann nicht mehr als PLC anerkennen und als solche behandeln. In Unkenntnis eventuell zukünftig ergehender EuGH-Entscheidungen, Anwendungserlasse oder „Deals“ wäre allenfalls eine Anwendung vergleichbarer Rechtsvorschriften des betreffenden EU-Staates in Betracht zu ziehen. Vergleichbar wäre die PLC ggf. mit einer deutschen AG. Das AktG käme zur Anwendung. Ob dies für Sie nachteilig ist, müssen Sie nun selbst intern prüfen oder prüfen lassen.
Maßgeblich für die Beurteilung, welche Auswirkungen das europarechtliche Rechtssystem auf eine Gesellschaft hat, welche nach dem Recht eines Nicht-EU-Mitgliedsstaates gegründet wurde, sind die Entscheidungen des EuGH zu folgenden Rechtssachen: Centros, Überseering, Inspire Art (Grundsatzentscheidungen).
Lesenswert sind auch die Urteile des BGH (II ZR 158/03 und II ZR 290/07) zur Rechtsfähigkeit einer schweizerischen AG (Drittstaat).
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