Brexit: Ab 2019 leichtere Umwandlung/Verschmelzung der Limited in eine GmbH oder UG möglich

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Umwandlungen eines Unternehmens in eine andere Rechtsform werden im Umwandlungsgesetz geregelt. 

Um Gesellschaften nach britischem Recht (Limited, Plc etc.) auch nach einem möglichen Brexit die Niederlassungsfreiheit in Deutschland zu sichern, wurde das Umwandlungsgesetz zum 01.01.2019 geändert.

Vom Brexit betroffen sind insbesondere Gesellschaften, die aus einem Verwaltungssitz in Deutschland heraus tätig sind. Das geänderte Umwandlungsgesetz ermöglicht einen Wechsel einer englischen Gesellschaftsform in eine deutsche mbH oder UG im Wege einer grenzüberschreitenden Verschmelzung. 

Zu beachten ist, dass die Gesellschafter ihre Umwandlungs- oder Verschmelzungspläne noch vor dem Brexit notariell beurkunden lassen. Die Umwandlung muss dann spätestens zwei Jahre nach der notariellen Beurkundung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. 

Ob eine Umwandlung für eine englische Limited in Betracht zu ziehen ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. In der Regel ist nur dann eine Umwandlung ratsam, wenn die Limited bspw. über Vermögensgegenstände verfügt, welche sie nicht auf anderem Wege in eine neu zu gründende Gesellschaft übertragen könnte (bspw. weil der Vertragspartner seine Zustimmung verweigert), oder wenn steuerliche Gründe für eine Umwandlung sprechen. 

Darüber hinaus sollten bedacht werden, dass die bisherige Rechtsprechung des EuGH möglicherweise nach einem Brexit nicht mehr im Verhältnis EU – Großbritannien zur Anwendung gelangt. Der EuGH hat entschieden, dass Gesellschaften ausländischen Rechts innerhalb der EU ihre Gesellschaftsform nicht verlieren, auch wenn sie ihren Sitz aus ihrem Gründungsstaat in einen anderen EU Staat verlegen (Centros, Überseering, Inspire Art Ltd.). 

Vor dieser EuGH Rechtsprechung haben deutsche Gerichte eine englische Limited mit Sitz in Deutschland wie eine GbR behandelt, mit der Folge, dass die einer Limited immanente Haftungsbegrenzung auf das Stammkapital entfiel. Die Gesellschafter einer Limited hafteten vor deutschen Gerichten persönlich und unbeschränkt!

08.01.2019

Monique Bocklage

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht 

Solicitor of England & Wales



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