Brexit im Erbrecht: Wegfall der Vergünstigungen des deutschen Erbschaftsteuerrechts

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Der Brexit im Erbrecht: Die Vergünstigungen des deutschen Erbschaftsteuerrechts können nicht mehr genutzt werden! 

Welche Auswirkungen hat der Brexit auf die Besteuerung von in Großbritannien gelegenen privaten Grundstücken oder bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften mit Sitz in Großbritannien?

Durch und mit dem Brexit scheidet Großbritannien aus der EU aus, mit der Folge, dass eine dortige Immobilie in einem Drittland liegt und auch der Sitz einer Gesellschaft ebenfalls in einem Drittland liegt.

Dies führt zum Wegfall der Vergünstigungen des deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts mit entsprechend nachteiligen wirtschaftlichen Folgen für Grundstücksbesitzer und Gesellschafter in Großbritannien.

Situation bei privaten Immobilien (Wohnhäuser/Wohnungen):

Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b, c ErbStG ist eine Wohnung oder ein Eigenheim dann von der Erbschaftsteuer befreit, sofern die Wohnung oder das Haus bis zum Erbfall vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dies galt auch, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen an der Nutzung gehindert ist. Weitere Voraussetzung ist, dass der erbende Ehepartner oder das erbende Kind die Immobilie auch weiter zu Wohnzwecken als Familienheim nutzt.

Diese Steuerbefreiung gilt nicht nur für in Deutschland gelegene Immobilien, sondern auch für Immobilien innerhalb der EU und dem EWR.

Das Ausscheiden von Großbritannien aus der EU führt also dazu, sodass die Immobilie „plötzlich“ in einem Drittland liegt und für Eigenheime im Drittland besteht keine Steuerbefreiung.

Dies gilt im ebenso bei einer lebzeitigen Schenkung des Eigenheims an den Ehepartner oder Lebenspartner gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Nach dem Brexit entfällt die bisherige Steuerfreiheit.

§ 13d ErbStG, der einen verminderten Wertansatz von nur 90 % des Werts für bebaute, zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke vorsieht, entfaltet keine Wirkung mehr, da auch hier die Voraussetzung wegfällt, dass das Grundstück im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR liegt.

Situation bei Betriebsvermögen (Anteilen an Kapitalgesellschaften):

Bei der Übertragung von Betriebsvermögen bestehen gem. § 13b Abs. 1 ErbStG umfangreiche steuerliche Vergünstigungen, wenn der jeweilige ausländische Betriebsteil in einem Staat der EU bzw. des EWR liegt.

Die Regelverschonung, durch die 85 % des begünstigten Schonvermögens steuerfrei gestellt werden, oder die Optionsverschonung, welche 100 % des begünstigten Vermögens freistellt, entfallen und können nicht mehr genutzt werden.

Eine begünstigte Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist dann nicht mehr möglich, wenn es sich um keine Gesellschaft mehr handelt, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem EU/EWR-Staat hat.

Durch den § 37 ErbStG (durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz neu eingefügt) soll nun geregelt werden, dass die Übertragung von in Großbritannien gelegenem Vermögen weiter unter die entsprechenden, exemplarisch vorstehend genannten Begünstigungen des ErbStG fällt.

Aber: Voraussetzung ist hierbei, dass die Übertragung zeitlich noch vor dem endgültigen Austritt Großbritanniens aus der EU geschieht. Dann, aber nur dann, gilt das übertragene Vermögen noch insoweit als in der EU und nicht als in einem Drittland gelegen.

Wenn Sie also die Schenkung/Übertragungen von Vermögen in Großbritannien planen, seien es  in Großbritannien belegene Immobilien (Eigenheime) oder Betriebsvermögen sowie Anteile an britischen Kapitalgesellschaften, müssen Sie die steuerlichen Folgen prüfen und ggf. Übertragungen noch zeitlich vor dem Brexit umsetzen, da Sie die Vergünstigungen des deutschen Erbschaftsteuerrechts ansonsten nicht mehr werden nutzen können.

Bei Fragen zu dieser Thematik oder anderen erbrechtlichen Fragen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Claudia Drews, LL.M.Eur.

Rechtsanwältin



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