"Brauche ich überhaupt ein Testament?"

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Diese Frage stellen sich irgendwann die meisten Menschen und ich höre sie immer wieder in Beratungsgesprächen. Die Antwort lautet in den allermeisten Fällen: "Ja, denn auch wenn die gesetzliche Erbfolge als passend und ausreichend betrachtet wird, kann und sollte man selbst in diesen Fällen bedenken, ob die gesetzliche Erbfolge zum Beispiel Ihren Partner/Partnerin im Todesfall tatsächlich so absichert, wie Sie es sich vorstellen." 

Wenn zum Beispiel ein Ehepaar mit zwei gemeinsamen Kindern, mit denen es sich auch bestens versteht, kein Testament errichtet, entsteht nach dem Versterben des ersten Ehepartners eine Erbengemeinschaft aus dem verbleibenden Ehepartner und den Kindern. Dies gilt dann auch für eine im Nachlass befindliche Eigentumswohnung oder ein Haus samt Hausrat und persönlichen Gegenständen. Solange sich nun der überlebende Elternteil mit den Kindern weiterhin gut versteht und diese keine Ansprüche auf die anteilige Wohnung oder das Haus oder einen Wertausgleich erheben, kann dies funktionieren. Leider erlebe ich in meiner täglichen Praxis aber immer wieder Fälle, in denen sich aus den unterschiedlichsten Gründen diese Situation beim Versterben eines Elternteils ändert, z.B. weil ein Kind "doch plötzlich Geld benötigt", Einflüsse von außen (Partner des Kindes etc.) dazu führen, dass unerwartet Ansprüche erhoben werden, die dann zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft führen. Kann dann keine Einigung erzielt werden, kann die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bedeuten, dass die Wohnung oder das Haus liquidiert werden muss, also verkauft werden muss, damit jeder Erbe seinen Anteil wertmäßig bekommt. Im ungünstigsten Fall droht eine Teilungs-Zwangsversteigerung auf Antrag eines der Erben. In diesem Fall muss sich der überlebende Ehepartner eine neue Wohnung suchen und im ggf. hohem Alter nochmal umziehen. Dieses durchaus bestehende Risiko können Sie im Rahmen einer letztwilligen Verfügung beseitigen, indem Sie z.B. dem überlebenden Ehegatten ein lebenslanges Wohnungsrecht oder ein Nießbrauchrecht einräumen. Flankiert werden sollte dies auch immer mit einem Vermächtnis zugunsten des Hausrates und der persönlichen Gegenstände zugunsten des überlebenden Ehegatten. Auch können in einem Testament Auflagen an die Erben gemacht werden, die solche Verläufe verhindern. 

In einem Testament können Sie ergänzend zur Benennung der Erbquoten auch konkrete Nachlassgegenstände den einzelnen Erben zuordnen, hierfür stehen verschiedene Regelungsmöglichkeiten wie Teilungsanordnungen oder Vorab-Vermächtnisse zur Verfügung. 

Ein Testament muss Formalien genügen, damit es wirksam ist, klar und juristisch eindeutig Ihren letzten Willen regeln. Häufig landen selbst verfasste und "gut gemeinte" Testamente auf meinem Tisch, in denen juristische Begrifflichkeiten falsch eingesetzt werden (wie z.B. "vermache ich", Vor- und Nacherbfolge, keine Benennung von Erbquoten, sondern ausschließlich konkrete Zuordnung von Nachlassgegenständen an Erben etc. oder unklare, sich widersprechende Anordnungen enthalten sind, die dann leider dazu führen, dass Streit zwischen den Erben über die richtige Auslegung des Testamentes ausbricht und gerichtliche Verfahren geführt werden. 

Mir ist es nach vielen Berufsjahren im Erbrecht zu einem echten Anliegen geworden, dass solche ungewollten Folgen und Streitigkeiten mangels Testament oder unzureichendem Testament, vermieden werden, sodass ich sowohl empfehle, ein Testament zu verfassen, als auch hierbei rechtliche Unterstützung einzuholen.



 


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