Lebensversicherung im Erbfall: Todesfall-Leistung durch Widerruf verhinderbar.

  • 2 Minuten Lesezeit

Erben können Schenkung von Todesfall-Leistung aus Lebensversicherung durch Widerruf verhindern (LG Frankenthal, Urteil vom 12.10.2022, Az. 8 O 165/22)

Es kommt regelmäßig vor, dass nicht die gesetzlichen oder testamentarischen Erben, sondern eine andere nahestehende Person, nach dem Tod den Auszahlungsbetrag aus einer Lebensversicherung erhalten soll.

Damit dies auch wunschgemäß gelingt, ist allerdings folgendes zu beachten:

Die Einsetzung als bezugsberechtigte Person einer Lebensversicherung stellt noch keine vollzogene Schenkung dar, sondern -und dies ist der relevante Unterschied- zunächst ein sog. „Schenkungsversprechen“ im Sinne eines Angebotes, dass die beschenkte Person annehmen muss, damit wirksam ein Schenkungsvertrag zustande kommt!

Soll somit ein Schenkungsvertrag nicht sofort, sondern erst zum späteren (Todes-) Zeitpunkt erfüllt werden, erfordert das Schenkungsversprechen grundsätzlich die notarielle Beurkundung gem. § 518 Abs. 1 BGB damit es wirksam ist.

Laut LG Frankenthal muss also bereits zu Lebzeiten ein wirksamer Schenkungsvertrag geschlossen werden, dann vollzieht sich mit dem Tod des Schenkers durch die Bezugsberechtigung die Schenkung „automatisch“ und die bezugsberechtigte Person erhält einen endgültigen und unwiderruflichen Anspruch auf die Versicherungsleistung.

Im Fall, den das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 12.10.2022 entschieden hat (Az. 8 O 165/22), hatte der Erblasser seiner Bekannten nichts von der „Schenkung“ gesagt, sie wusste also nichts davon, es erfolgte auch kein notarielles Schenkungsversprechen, sodass nach Auffassung des Gerichts kein Schenkungsvertrag zu Lebzeiten zustande gekommen ist. Das LG Frankenthal begründet dies: „In dem Auftrag des Erblassers an die Versicherung, im Todesfall die Leistung an seine Bekannte auszuzahlen, läge in solchen Fällen gleichzeitig auch der Auftrag an den Versicherer, das Schenkungsangebot an die Beschenkte zu übermitteln“. Dieses Angebot war aber noch nicht angenommen worden und so konnten es die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers gem. §§ 1922 Abs. 1, 671 Abs. 1 BGB widerrufen, was diese erfolgreich getan haben.

(Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt mit Spannung das Ergebnis des Berufungsverfahrens vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht abzuwarten, wobei ich von einer Bestätigung des landgerichtlichen Urteils ausgehe).

Claudia Drews, LL.M.Eur.

Rechtsanwältin



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Claudia Drews LL.M. Eur.

Beiträge zum Thema