Brief von der Polizei – muss ich hingehen? (Ladung, Vorladung & Co.)

  • 4 Minuten Lesezeit

Sie bekommen einen Brief von der Polizei und werden zu einem bestimmten Termin geladen. Dieser passt schon zeitlich nicht, weil Sie an diesem Tag arbeiten müssen. Darüber hinaus fragen Sie sich, ob Sie der Aufforderung der Polizei überhaupt Folge leisten müssen und sollten.

Keine Pflicht zur Polizei zu gehen – Anwalt beauftragen!

Sie müssen weder als Beschuldigter noch als Zeuge zur Polizei gehen. Was Sie Sonntagabends in vielen Krimis sehen, ist falsch. In Deutschland kann Sie nur ein Staatsanwalt oder Richter so vorladen, dass Sie dort erscheinen müssen. Das passiert allerdings extrem selten. Den Termin können Sie zudem mit Ihrem Rechtsanwalt wahrnehmen. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt, dann müssen Sie in der Regel auch nicht vor dem Richter oder Staatsanwalt erscheinen. Beide geben sich meist mit einer Stellungnahme Ihres Anwalts zufrieden. Dass Sie zwingend persönlich vernommen werden, ist also absolut selten, wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragt haben. Zumal Staatsanwalt und Richter wissen, dass Sie außer zu Ihren Personalien keine weiteren Angaben machen müssen. Ihr Anwalt wird Sie über Ihr Recht zu schweigen belehren (Auskunfts- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht). 

Ladung, Vorladung, Termin – tatsächlich nur eine Einladung?

Der Brief der Polizei mit einem Termin wird normalerweise mit Ladung oder Vorladung überschrieben. Tatsächlich ist er aber nicht mehr als eine Einladung. Diese können und sollten Sie ablehnen. Reden Sie nur mit der Polizei, sofern Sie zuvor einen rechtlichen Rat eingeholt haben. Selbst wenn Sie nur als Zeuge geladen sind, können Sie schnell zum Beschuldigten werden. 

Die Polizei geht geschickt vor – vom Zeugen zum Beschuldigten

Auch wenn es niemand zugibt: Es ist ein beliebtes Vorgehen, einen potenziellen Beschuldigten zunächst als Zeugen zu laden. Nach ein paar Fragen wird der Zeuge dann selbstverständlich belehrt, dass er nichts sagen müsse und sich auf sein Schweigerecht berufen könne. Dann erhöht der Beamte den Druck. Schließlich sei der Zeuge schon mal da und er könne etwas sagen, letztlich sei er ja unschuldig. Mandanten berichten immer wieder von dieser trickreichen Verfahrensweise. Leider ist es nur eine von Vielen. 

Nicht von der Hand zu weisen ist der Drang des Beschuldigten sich zu erklären, die Vorwürfe zu entkräften und sich selbst ins rechte Licht zu rücken. Selbst wenn es plausible Gründe für ein strafbares Handeln (Notwehr, Provokation, Affekt) gibt. Grundsätzlich gilt, die Aufgabe der Polizei ist es, einen Sachverhalt aufzuklären und Täter sowie Motiv zu ermitteln. Eine Bewertung über die Tat muss später das Gericht in einem Prozess vornehmen. Zu Bedenken ist auch, die Polizisten sind in unterschiedlichsten Verhörtaktiken langjährig geschult. Deshalb sollte ein Beschuldigter nie ohne anwaltliche Begleitung einem Termin bei der Polizei folgen. 

Problem Sprachbarriere: Deutsch-Polizei, Polizei-Deutsch

Ihre Angaben können missverstanden werden. Schnell gelten Sie dann als unglaubwürdig. „In der polizeilichen Vernehmung haben Sie etwas anderes gesagt oder Ihre Aussagen sind sehr widersprüchlich“, heißt es später in einem Prozess. Dabei liegt die Ursache meist in der fehlenden Möglichkeit des Mandanten, sich richtig auszudrücken. Das betrifft viele Menschen. Die unbekannte Umgebung oder die häufig wechselnden Themen in der Vernehmung erschweren, den Sachverhalt richtig und lückenlos darzustellen. Darüber hinaus passieren Übersetzungsfehler zwischen dem „normalen“ Deutsch und der Sprache der Ermittler. Problematisch ist zudem, dass Ihre Angaben von dem Beamten in einem Protokoll nur zusammengefasst werden und dann auch noch im Beamtendeutsch verfasst sind. 

So wurde in einem Fall ein junger Mann, in dessen Wohnung eingebrochen wurde, nur deshalb angeklagt, weil die vernehmende Beamtin den aufgeregten Geschädigten nicht richtig verstanden hatte. Letztendlich konnte vor dem Richter das Verständigungsproblem gelöst werden und der Mandant wurde freigesprochen.  Aber eine Strafverhandlung ist für niemanden angenehm, denn sie ist in der Regel öffentlich. Lediglich in Ausnahmefällen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Häufig berichten die Lokal- und Boulevardzeitungen über den Prozess. Allerdings schreiben die Zeitungen vorwiegend über den Tatvorwurf und eine eventuelle Verurteilung. Einen Freispruch interessiert leider keinen Journalisten mehr.   

Vieles was Sie tun oder unterlassen, ist strafbar – Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Auch wenn Sie zu Unrecht beschuldigt werden, sollten Sie nicht versuchen, sich selbst zu erklären. Suchen Sie zunächst einen anwaltlichen Rat, denn die Fallstricke sind enorm. So gibt es viele Verhaltensweisen, die strafbar sind, ohne dass Sie es wissen (konnten). Selbst dann werden Sie trotzdem bestraft, weil Sie es hätten wissen müssen: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, lautet ein bekannter Spruch, der sich immer wieder bewahrheitet. 

Schreibt die Polizei – gehen Sie zum Anwalt!

Erhalten Sie einen Brief von der Polizei, dann gehen Sie zunächst direkt zu einem Anwalt. Das ist die einzig richtige Reaktion. Ihr Anwalt kann Akteneinsicht nehmen und dann mit Ihnen die Sache besprechen. In der Regel reicht eine fundierte Stellungnahme des Anwalts, um die Sache zu erledigen und die Vorwürfe zu entkräften. Am Ende des Tages sollte auch ein Unschuldiger die Anwaltskosten nicht scheuen. Ihr Anwalt kann die Probleme rechtzeitig vor einer Gerichtsverhandlung aus dem Weg räumen. Zudem spricht er die Sprache der ermittelnden Beamten. Selbst wenn Sie eine Straftat begangen haben, kann der erfahrene Verteidiger erreichen, dass Sie milder bestraft werden oder sogar einer Gerichtsverhandlung entgehen (siehe Rechtstipp: Einstellung und Strafbefehl).

Dr. Olaf Hiebert


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Olaf Hiebert

Beiträge zum Thema