Brutales Tatvorgehen des alkoholisierten Angeklagten: Strafzumessung

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Schuldunfähigkeit bei Alkoholkonsum


Alkoholisierung während der Tat kann ein wichtiger Faktor bei der Festsetzung der Strafe sein. Die Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen ist im § 20 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt:


„Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“


Ab einem Promillegehalt von 3,0 kann eine Schuldunfähigkeit wegen tiefgreifender Bewusstseinsstörungen gemäß § 20 StGB vorliegen. Da der Täter ohne Schuld handelt, macht er sich demnach auch nicht strafbar. Der Täter hat das verwirklichte Unrecht nicht zu verantworten.


Die verminderte Schuldfähigkeit ist im § 21 StGB festgelegt:


„Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.“


Eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB kommt ab 2,0 Promille in Betracht. Wenn das der Fall ist, kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.


Tritte gegen Kopf und Oberkörper


Der Bundesgerichtshof (6 StR 35/23) hat sich in seinem Beschluss vom 22. Februar 2023 damit beschäftigt, in welchem Ausmaß dem Täter die Brutalität des Vorgehens vorgeworfen werden kann, wenn seine Steuerungsfähigkeit gem. § 21 StGB erheblich vermindert war. Der alkoholisierte Angeklagte trat dem Geschädigten mehrmals gegen dessen Kopf bzw. Oberkörper. Auch als dieser für einige Sekunden reglos am Boden lag, trat der Angeklagt erneut zu. Bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht Nürnberg-Fürth die Brutalität des Vorgehens strafschärfend. Demnach soll die Brutalität in Hinblick auf die Anzahl, Intensität und Zielrichtung der Tritte überdurchschnittlich hoch gewesen sein.


Entscheidung des Bundesgerichtshofes


Der Bundesgerichtshof stellt jedoch klar, dass die Art der Tatausführung einem Angeklagten nur dann uneingeschränkt strafschärfend zur Last gelegt werden darf, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist. Nicht jedoch, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt. Auch bei einem erheblich vermindert schuldfähigen Täter ist zwar Raum für eine strafschärfende Berücksichtigung, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld. Es muss in den Urteilsgründen erkennbar sein, dass diese Umstände berücksichtigt wurden, was jedoch aus dem Urteil des Landgerichts nicht hervorgeht.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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