BtMG Teil 1: Welche Betäubungsmittel fallen unter das BtMG?

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Gem. § 29 Absatz 1 Nr.1 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie , ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

Grundsätzlich stellt sich daher zunächst die Frage, welche Betäubungsmittel in § 29 BtMG gemeint sind.

Eine Antwort findet sich in den Anlagen I bis III des BtMG. Danach gehören u.a. folgende Stoffe zu den Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetztes:

 

Anlage I nennt u.a.:

Cannabis (Marihuana)

Dimethoxymethylamphetamin ( DOM )

Cannabisharz (Haschisch)

Lysergid (LSD)

Cathinon

Mescalin (Methylendioxyamphetamin) MDA

Diamorphin (Heroin)

Methylendioxymethaamphetamin (MDMA)

Dimethoxybromamphetamin (DOB)

Phencyclidin (PCP)

 

Anlage II nennt u.a.:

Aminorex

Ethchlorvynol

Dextromoramid

Etilamfetamin

Kokablätter und Kokapflanzen

Isomethadon

Kokain (Cocain)

Mesocarb

Dihydromorphin

Propiram

Diphenoxylat

Thebacon

 

Anlage III nennt u.a.:

Amfetamin

Flunitrazepam

Amfetaminil

Flurazepam

Buprenorphin

Haloxazolam

Camazepam

Hydromorphon

Cathin

Loprazolam

Dexamfetamin

Methylphenidat

Dronabinol

Pipradrol

Fencamfamin

Zolpidem

 

Johannes von Rüden

Rechtsanwalt in Berlin

Intressenschwerpunkt Strafrecht


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