Abmahnung Waldorf Frommer für „Wonder Woman“

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Sind auch Sie betroffen? Sollen auch Sie den Film „Wonder Woman“ im Internet über eine Tauschbörse angeboten und damit Urheberrechte verletzt haben? Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte, welche die Warner Bros. Entertainment GmbH als ausschließlich Urheberrechtsberechtigte vertritt, mahnt aktuell wegen Urheberrechtsverletzungen hinsichtlich des Films „Wonder Woman“ ab, fordert die Adressaten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Gesamtbetrag in Höhe von 915,00 € zu zahlen.

„Wonder Woman“ ist ein Fantasyfilm aus dem Jahr 2017. Der Film dreht sich um Diana, alias Wonder Woman. Diese wurde schon als Kind zur Kämpferin ausgebildet und als ein auf ihrer Insel gestrandeter amerikanischer Pilot von den Wirren des 1. Weltkrieges berichtet, beschließt sie, diesem zu folgen, um die Welt zu retten.

Was wird Ihnen vorgeworfen?

Dem Adressaten der Abmahnung wird der Vorwurf gemacht, sich in einer Internettauschbörse aufgehalten und den Film „Wonder Woman“ über den eigenen Internetanschluss zum Download angeboten zu haben. Sofern Sie tatsächlich das Ihnen vorgeworfene Verhalten selbst an den Tag gelegt haben, würde dies eine Urheberrechtsverletzung darstellen und es würden die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz grundsätzlich bestehen. Dennoch sollten Sie die dem Abmahnschreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben und die Zahlung veranlassen. Vielmehr lohnt es sich auch in diesem Fall, Verhandlungen mit der Kanzlei Waldorf Frommer über die Höhe des zu zahlenden Gesamtbetrages aufzunehmen, um so den Zahlbetrag zu verringern.

Eine Haftung des Anschlussinhabers ist möglicherweise dann nicht gegeben, wenn die Tat beispielsweise durch den Lebensgefährten, Mitbewohner oder Familienangehörige begangen worden ist.

Was muss der Abgemahnte tun, wenn er weder Täter noch Störer ist?

Liegt einer der vorgeschilderten Fälle vor, so ist der Anschlussinhaber noch nicht ganz aus seiner Verantwortung entlassen. Vielmehr trifft ihn die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Dies bedeutet, dass dann zu schildern und konkret zu benennen ist, ob und wenn ja, welche anderen Personen zur konkreten Tatzeit die Möglichkeit eines selbständigen Zugangs zum Internetanschluss hatten. Darüber hinaus muss der Anschlussinhaber darlegen, wie er die betreffenden Personen über den ordnungsgemäßen Umgang mit dem Internetzugang belehrt hat. In diesem Zusammenhang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare). Da der Umfang der sekundären Darlegungspflicht des Anschlussinhabers jedoch umstritten ist, empfiehlt es sich in derartigen Fällen, eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Letztendlich würde auch die Aussage des Anschlussinhabers, keiner habe etwas gemacht, nicht zum Ziel führen, da in diesem Fall eine eigene Haftung des Anschlussinhabers gegeben wäre, da gerade kein Dritter als Täter in Betracht kommen würde.

Wie verhält man sich dann in der konkreten Situation richtig?

Es ist festzuhalten, dass es die eine perfekte Verteidigung als Patentrezept nicht gibt. Vielmehr kommt es immer auf eine Prüfung des konkreten Einzelfalls an. Jedoch gilt in jedem Fall, dass Sie eine Abmahnung unbedingt ernst nehmen sollten, um ein kostenintensives Gerichtsverfahren zu vermeiden. Wir empfehlen in jedem Fall, sich anwaltlichen Rat von einem auf Filesharing spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen, um die für Sie geeignete Verteidigungsstrategie herauszufinden.

Sollten auch Sie eine Abmahnung für „Wonder Woman“ erhalten haben, so können Ihnen unsere Fachanwälte im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung die Informationen über Verteidigungsmöglichkeiten und die damit verbundenen Kosten geben, die Sie brauchen, um entscheiden zu können, wie auf die Abmahnung reagiert werden soll. Nach dem Erstgespräch können Sie beurteilen, ob sich eine anwaltliche Vertretung in Ihrem konkreten Fall lohnt oder nicht. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme – per Telefon oder per Mail.


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