BtMG Teil 2: Das unerlaubte anbauen von Betäubungsmitteln gem. § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG
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Gem. § 29 Absatz 1 Nr.1 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie , ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.
Der Begriff des Anbauens: Anbauen ist das Aussäen von Samen und die Aufzucht der Pflanze. Der Anbau kann auch in Form der Hydrokultur geschehen. Er muss weder in einem landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb, noch in der freien Natur erfolgen, sondern kann auch in Treibhäusern, Wohnungen (Indoor – Anbau), Saatkästen und Blumentöpfen vorgenommen werden. Auch die Pflege von Betäubungsmittelpflanzen in einem Blumen- oder sonstigen Ladengeschäft stellt Anbauen dar.
Der Anbau folgender Samen wird daher regelmäßig den Tatbestand des illegalen Anbauens erfüllen.
Shiva Shanti | Jack Flash | Shiva Skunk | Early Girl | California Indica | Skunk 1 | Northern Lights |
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Hash Plant | Silver haze | Silver Pearl | Afghani 1 | Hindu Kush | Ruderlis Indica | Mr. Nice |
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Northern Lights | Skunk Kush | Early Pearl | Runderalis Skunk | Early Skunk | Mexican Sativa | Jack Herer |
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Fruity Juice | Hawaian Indica | Jamaican Pearl | Super Skunk | Sensi Skunk | Mearleys Collie |
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Strafe: Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
Bei Problemen rund um das Betäubungsmittelstrafrecht stehe ich Ihnen zur Verfügung.
Johannes von Rüden
Rechtsanwalt in Berlin - Charlottenburg
Telefon: 030 - 547 103 70
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