BtMG Teil 2: Das unerlaubte anbauen von Betäubungsmitteln gem. § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG

  • 1 Minuten Lesezeit

Gem. § 29 Absatz 1 Nr.1 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie , ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

 

Der Begriff des Anbauens: Anbauen ist das Aussäen von Samen und die Aufzucht der Pflanze. Der Anbau kann auch in Form der Hydrokultur geschehen. Er muss weder in einem landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb, noch in der freien Natur erfolgen, sondern kann auch in Treibhäusern, Wohnungen (Indoor – Anbau), Saatkästen und Blumentöpfen vorgenommen werden. Auch die Pflege von Betäubungsmittelpflanzen in einem Blumen- oder sonstigen Ladengeschäft stellt Anbauen dar.

Der Anbau folgender Samen wird daher regelmäßig den Tatbestand des illegalen Anbauens erfüllen.

Shiva Shanti

Jack Flash

Shiva Skunk

Early Girl

California Indica

Skunk 1

Northern Lights

 

Hash Plant

Silver haze

Silver Pearl

Afghani 1

Hindu Kush

Ruderlis Indica

Mr. Nice

 

Northern Lights

Skunk Kush

Early Pearl

Runderalis Skunk

Early Skunk

Mexican Sativa

Jack  Herer

 

Fruity Juice

Hawaian Indica

Jamaican Pearl

Super Skunk

Sensi Skunk

Mearleys Collie

 

 

 

Strafe: Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren.

 

Bei Problemen rund um das Betäubungsmittelstrafrecht stehe ich Ihnen zur Verfügung.

Johannes von Rüden

Rechtsanwalt in Berlin - Charlottenburg

Telefon: 030 - 547 103 70

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Florian Sievers

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten