BU – Gibt es eine Geheimwaffe gegen eine Anfechtung oder Kündigung des Versicherers?

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Es gibt tatsächlich eine „Geheimwaffe“, mit der eine Anfechtung der Versicherung zerstört werden kann. Voraussetzung dafür ist aber, dass Sie schnell handeln.

Haben Sie Berufsunfähigkeitsleistungen beantragt und haben Sie daraufhin ein Schreiben des Versicherers erhalten, in dem die Anfechtung erklärt wird, sollten Sie sofort folgendes prüfen:

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Es gibt drei Gründe, die eine Anfechtung des Versicherers unwirksam machen:

1. Keine Originalvollmachts-Urkunde beigefügt – aber nur wenn sie das SOFORT rügen

2. Keine gültige Unterschrift

3. Nur eine Unterschrift mit dem Zusatz i.A.

1. Keine Originalvollmachts-Urkunde beigefügt:

Achtung – nur wenn Sie das sofort aktiv selbst rügen, haben Sie Erfolg.

Das müssen Sie beachten: nur, wenn Sie das Fehlen einer Originalvollmacht sofort rügen, „zerstört“ dies die Anfechtungsklärung der Versicherung.

Eine mögliche Formulierung wäre:

„ich rüge, dass der Anfechtungserklärung vom …… keine Originalvollmacht beigefügt war. Die Anfechtungserklärung ist damit unwirksam gem. § 174 BGB“

Schicken Sie das Schreiben sofort mit Einwurfeinschreiben an die Versicherung.

Das Gesetz verlangt, dass Sie das Schreiben „unverzüglich“ versenden. Sie haben dazu 2 bis 3 Tage Zeit. 6 Tage wurden von der Rechtsprechung schon als zu lang angesehen.

Nach diesen 2/3 Tagen kann ein Fehlen der Vollmacht nicht mehr gerügt werden. Dann können noch Unwirksamkeitsgründe geprüft werden, die weiter unten unter 6. dargestellt werden.

Wenn Sie dazu Fragen haben, rufen Sie uns an für eine kostenlose Erstberatung oder schicken Sie uns eine E-Mail.

2. Was ist der rechtliche Hintergrund?

Die Anfechtungserklärung der Versicherung ist ein vom Gesetz sogenanntes „einseitiges Rechtsgeschäft“. Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt, dass man von einem Vertreter oder Bevollmächtigen der eine solche Anfechtung erklärt und dabei keine Originalvollmachts-Urkunde beifügt, die Anfechtung unverzüglich zurückweisen kann. Die Folge ist dann, dass die Anfechtung „zerstört“ wird.

Der erste Satz des § 174 BGB lautet:

„Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.“

Diese Zurückweisung hat große Bedeutung.

Der Versicherer kann eine wirksame Anfechtung nur gemäß Paragraph § 22 VVG nur innerhalb eines Monats erklären, ab dem Zeitpunkt, ab dem er die Erkenntnis von den verschwiegenen Arztbesuchen oder Krankheiten erhält. Wird also gemäß § 174 BGB ein Rechtsgeschäft „unverzüglich“ zurückgewiesen und kann der Versicherer die Anfechtungserklärung nicht mehr innerhalb der Monatsfristen nachholen, so ist die Anfechtung des Versicherers gescheitert. Eine Anfechtung nach dem BGB hat eine längere Frist, aber auch hier kann eine Zurückweisung die Anfechtung „zerstören“.

3. Unter welchen Voraussetzungen kann ich das Fehlen einer Originalvollmacht rügen?

Voraussetzung für eine erfolgreiche Zurückweisung oder „Zerstörung“ der Anfechtung ist:

1. die Erklärung wurde nicht von einem Vorstand oder Prokuristen unterschrieben

2. und es ist keine Vollmachtsurkunde im Original beigefügt.

Wenn ein Prokurist oder ein Vorstand unterschrieben hat, ist keine „Zerstörung“ möglich

Sofern die Anfechtungserklärung durch einen Prokuristen, (dies ist erkennbar durch den Zusatz „ppa.“) oder durch das Vertretungsorgan des Versicherers selbst (meistens ein Vorstandmitglied) unterzeichnet wurde und es ist keine Originalvollmachts-Urkunde beigefügt, dann kann die Anfechtung als unwirksam zurückgewiesen werden. Eine eingescannte Unterschrift reicht aber nicht aus.

4. Was mache ich, wenn ich nicht genau weiß, ob in meinem Fall das Fehlen der Originalvollmacht zurückgewiesen werden kann?

Wenn Sie Zweifel haben, verschicken Sie in jedem Fall eine Zurückweisung der Anfechtung. Schaden kann das nie. Nur wenn Sie keine Zurückweisung versenden, kann Ihnen das schaden.

5. Wie sollte ich das Zurückweisungsschreiben am besten verschicken?

Wie bereits geschrieben, sollten Sie das Zurückweisungsschreiben sofort per Einwurfeinschreiben an die Versicherung versenden. Negative Auswirkungen kann das Schreiben nicht haben, deshalb die Zurückweisung lieber „einmal Zuviel als einmal zu wenig“ verschicken.

6. Gibt es noch weitere Gründe, die eine solche Anfechtungserklärung unwirksam machen?

Es gibt auch noch zwei weitere Gründe, die eine Anfechtungserklärung unwirksam machen. Diese Gründe müssen aber nicht sofort gerügt werden.

Eine solche Anfechtungserklärung ist nur unter den folgenden Voraussetzungen gültig:

  • Die Anfechtungserklärung muss durch eine eigenhändige Unterschrift versehen sein.

Eine Unterzeichnung durch einen Stempel oder eine Unterschriftskopie reicht demnach nicht aus.

  • Wird das Schreiben des Versicherers zwar unterschrieben aber mit dem Zusatz „i.A.“ so liegt dadurch möglicherweise auch keine ordnungsgemäße Anfechtungserklärung vor. Im Rechtsverkehr bedeutet die Unterschrift mit dem Zusatz „i.A.“ daraufhin, dass der Unterzeichnete eben nicht wie ein Vertreter handeln will, dass er also nicht Verantwortung für den Inhalt übernehmen will.

7. Rechtlicher Hintergrund: Warum kann ein Versicherer anfechten oder kündigen?

Zum rechtlichen Hintergrund der Anfechtung durch Versicherungen können Sie in unserem Artikel „Fehlende Angaben im BU-Antrag darf der Versicherer anfechten?„ nachlesen.

8. Weiterleiten

Wenn Sie diesen Artikel hilfreich fanden und Sie kennen jemand, der auch gerade berufsunfähig ist, leiten Sie den Artikel doch an diesen weiter. Möglicherweise können so weitere Anfechtungen von Versicherungen verhindert werden. 

9. Kostenlose Erstberatung im Versicherungsrecht

Eine erste Einschätzung übernehmen wir kostenlos und unverbindlich. Kontaktieren Sie uns per E-Mail oder telefonisch.


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