BU-Gutachter/ärztliches Attest

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BU-Gutachter/ärztliches Attest – Darf ich zum Gutachter? Muss ich zum Gutachter? Welche Untersuchungen müssen sein? Was für ein Attest muss ich bringen?

Diese Fragen – was für ein Attest muss ich dem Versicherer liefern, darf ich zum Gutachter, muss ich zum Gutachter und welche Untersuchungen muss ich machen?, sind die typischen Fragen eines Versicherten, der einen Antrag auf eine BU-Rente stellt.

Dazu ist zu unterscheiden zwischen den ärztlichen Attesten, die der Versicherte selbst in Auftrag geben muss und dem Versicherten übergeben muss und den ärztlichen Gutachten, die vom Versicherer in Auftrag gegeben werden. 

Ärztliche Atteste, die der Versicherte bringen muss

In den meisten Bedingungen wird bestimmt, dass der Versicherte mit dem Antrag (oder unverzüglich nach Antrag) ein ärztliches Attest einreichen muss. Falls hierfür Kosten entstehen, hat die Kosten meistens der Versicherte selbst zu tragen.

Es empfiehlt sich in jedem Fall, dem Arzt eine ausführliche schriftliche Beschreibung der Berufstätigkeit (am besten schon vorher – spätestens aber im Untersuchungstermin) zu übergeben.

Der Arzt sollte im Attest festhalten, dass entweder

  • die konkrete Berufstätigkeit zu mehr als 50 % nicht mehr ausgeübt werden kann 
  • oder eine sogenannte prägende Tätigkeit nicht mehr möglich ist.

Lesen Sie für eine notwendige Beschreibung der Berufstätigkeit diesen Artikel der Kanzlei: 

Lesen Sie in diesem Artikel der Kanzlei Dawood Rechtsanwälte, was eine sogenannte prägende Tätigkeit ist und wann diese nicht mehr ausgeübt werden kann.

Leider kein Anspruch auf Gutachter!

Leider gibt es keinen Anspruch gegen den Versicherer ein Gutachten einzuholen. 

Oft lehnen Versicherer die Ansprüche auch ohne Gutachter ab. Sie können (ohne Klageverfahren) den Versicherer leider nicht zwingen ein Gutachten einzuholen.

Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen:

Die aller meisten Versicherungsunternehmen haben die Frage der ärztlichen Untersuchungen oder Begutachtungen in ihren Klauseln geregelt. 

Eine solche Klausel kann beispielsweise wie folgt lauten: 

„Wir können außerdem auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise – auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderung – verlangen, insbesondere zusätzliche erforderliche Auskünfte und Aufklärungen.“

Aber auch ohne eine solche Klausel gelten die nachfolgend geschilderten Grundsätze.

Arztauswahl durch den Versicherer? Ablehnung möglich?

Die Auswahl des Arztes zur Begutachtung des Versicherten liegt ausschließlich beim Versicherer. Grundsätzlich ist der Versicherer bei der Auswahl des Arztes frei. 

Der Versicherer muss allerdings darauf achten, dass der Arzt, der den Versicherten begutachtet, überhaupt geeignet ist. Er muss insbesondere fachlich in der Lage sein, die Krankheiten des Versicherten zu untersuchen. 

Vom Grundsatz her kann der Versicherer auch selbst bestimmen, ob der Versicherte nur ambulant untersucht wird oder die Untersuchung in einem Krankenhaus durchzuführen ist. 

Ablehnung des Gutachters? – Wegen Befangenheit grundsätzlich nicht 

Grundsätzlich darf ein Gutachter auch nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden. Dies gilt aber nur solange Sie noch nicht im Gerichtsverfahren. 

Im Gerichtsverfahren ist eine Ablehnung durchaus möglich

Ein Gutachter, der vom Gericht bestellt wird, darf selbstverständlich bei Befangenheit abgelehnt werden. 

Außerhalb des Gerichtsverfahrens nur ganz ausnahmsweise

Allerdings kann in Ausnahmefällen, wenn der Gutachter aus besonderen Gründen unzumutbar ist, auch vor einem Gerichtsverfahren abgelehnt werden. Das kann beispielsweise nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.07.2017 – IV ZR 292/14) dann der Fall sein, wenn der Arzt, der ein neues Gutachten erstellen soll sich bereits in der Vergangenheit dem Versicherten gegenüber „eines erheblichen Fehlverhaltens schuldig gemacht hat“. 

Reine Besorgnis reicht nicht aus – anderer Gutachter nur mit Einverständnis der Versicherung

Leider kann alleine die Befürchtung, dass der beauftragte Arzt nicht objektiv ist, nicht zu einer Ablehnung führen. Falls ein solcher Verdacht besteht, gibt es nur die Möglichkeit einvernehmlich mit dem Versicherer einen anderen Gutachter festzulegen. Das bedeutet für Sie, wenn Sie bei einer Begutachtung den Namen des Gutachters vom Versicherer mitgeteilt bekommen haben und den Verdacht haben, dass dieser nicht objektiv ist, dann hilft nur beim Sachbearbeiter der Versicherung anzufragen, ob es nicht möglich ist, einen anderen Gutachter zu nehmen. 

Weigert sich der Sachbearbeiter aber einen anderen Gutachter zu beauftragen, so müssen Sie sich der Begutachtung unterziehen, soweit nicht ein Ausnahmefall von besonderer Unzumutbarkeit vorliegt. 

Welche Untersuchungen sind zumutbar? Muss ich aktiv mitwirken?

Fordert der Versicherer ärztliche Untersuchungen vom Versicherten ein, so muss der Versicherte grundsätzlich mitwirken. 

Weigert der Versicherte sich grundsätzlich untersuchen zu lassen oder macht er auch bei den Untersuchungen nicht mit, so kann dies – insbesondere bei einer Begutachtung im Gerichtsverfahren – zu erheblichen Nachteilen führen. Wenn aufgrund der fehlenden Mitwirkung eine krankheitsbedingte Einschränkung nicht nachgewiesen werden kann, geht dies zu Lasten des Versicherten. 

Grundsatz: nur zumutbare Untersuchungen

Die Mitwirkungspflicht des Versicherten wird aber dadurch begrenzt, dass er sich nur zumutbaren Untersuchungen unterwerfen muss. Zumutbar sind leider auch mehrere ärztliche Untersuchungen, wenn dies zu einer Aufklärung erforderlich ist. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das erste Gutachten nicht aussagekräftig genug ist oder der Versicherte an mehreren Erkrankungen leidet, die ein einziger Spezialist allein nicht abklären kann. 

Unzumutbare Untersuchungen kann man verweigern

Unzumutbar und damit unzulässig sind Untersuchungen im Krankenhaus, wenn eine ambulante Untersuchung für eine ärztliche Untersuchung völlig ausreicht. 

Unzumutbar sind Untersuchungen, die zu einer ernsthaften Gesundheitsgefährdung führen können oder Untersuchungen, die mit schweren Schmerzen verbunden sind. 

Welche Auswirkungen hat eine unberechtigte Untersuchungsverweigerung? 

In jedem Fall führt eine unberechtigte Verweigerung der Untersuchung, dass der Anspruch auf eine BU-Rente nicht fällig wird. Das bedeutet, der Versicherer muss nicht zahlen und eine Klage des Versicherten würde auch mangels Fälligkeit der Zahlungen abgewiesen werden. 

Muss ich jeden Termin wahrnehmen? 

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Versicherter nicht jeden Untersuchungstermin unbedingt wahrnehmen muss. Gibt es berechtigte Weigerungsgründe, so kann er auch eine Terminverschiebung verlangen. Er muss allerdings den Versicherer rasch unter Angabe der Hinderungsgründe informieren. 

Anreise zumutbar? 

Grundsätzlich ist eine Anreise zum Gutachtertermin zumutbar und muss vom Versicherten geleistet werden. Grundsätzlich sind auch weite Anreisen zumutbar, wenn es in der Nähe des Wohnortes des Versicherten keine geeigneten Spezialisten für eine Begutachtung gibt. Im Einzelfall kann eine weite Anreise aber nicht mehr zumutbar sein. Das ist abhängig vom Gesundheitszustand des Versicherten. 

Sie können sich gerne telefonisch, per E-Mail oder über unsere Homepage mit uns in Kontakt setzen und einen Termin vereinbaren. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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