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Bundesfinanzhof verneint Haftung von Bankmitarbeitern wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

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Der Bundesfinanzhof in München hat mit Urteil vom 15.01.2013, Aktenzeichen: VIII R 22/10, entschieden, dass Mitarbeiter eines Kreditinstituts selbst dann nicht für die von anonym gebliebenen Kunden mutmaßlich hinterzogene Einkommensteuer auf mutmaßlich im Ausland erzielte Kapitalerträge haften, wenn die Kunden als Folge der von der Bank angebotenen Möglichkeit des anonymisierten Kapitaltransfers in das Ausland nicht enttarnt werden konnten.

Im streitgegenständlichen Fall hatte der als Leiter einer Wertpapierabteilung eines großen deutschen Kreditinstituts tätige Kläger daran mitgewirkt, dass Kunden dieser Bank Wertpapiere unter Verschleierung ihrer Identität nach Luxemburg oder in die Schweiz transferieren konnten. Seitens der Finanzbehörden konnten jedoch nicht alle Kunden namentlich enttarnt werden.

Das beklagte Finanzamt übertrug die Erkenntnisse aus der Gruppe der enttarnten Kunden auf die Gruppe der nicht enttarnten Kunden und nahm den Kläger unter Anwendung eines großzügigen Sicherheitsabschlags für die von den nicht enttarnten Wertpapierkunden mutmaßlich hinterzogene Einkommensteuer auf im Ausland erzielte Kapitalerträge in Haftung.

Eine dagegen erhobene Klage war erfolgreich. Das erstinstanzliche Finanzgericht hatte dazu ausgeführt, dass allein die Tatsache des anonymen Kapitaltransfers nicht ausreichend sei, um eine hinreichend sichere Überzeugung davon zu gewinnen, dass die nicht enttarnten Kunden die Einkommensteuer auf im Ausland erzielte Kapitaleinkünfte hinterzogen hätten. Auch die Erkenntnisse aus der Gruppe der enttarnten Kunden könne für die Gruppe der anonym gebliebenen Kunden konkrete tatsächliche Feststellungen nicht ersetzen. Dies sei daher zu Lasten der Finanzverwaltung zu werten, da diese hierfür die Feststellungslast trage.

Eine dagegen eingelegte Revision blieb ebenfalls erfolglos. Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil. Jedoch lies der BFH die Frage offen, ob eine Steuerhinterziehung unter anderen tatsächlichen Voraussetzungen auch ohne namentliche Kenntnis des Haupttäters in Betracht kommt.


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