Bundesgerichthof senkt Voraussetzungen für Schadensersatz im "Dieselskandal"

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Der Bundesgerichtshof (BGH) am Montag, den 26.06.2023 in 3 Musterverfahren (AZ: VIa ZR 335/21; VIa ZR 533/21; VIa ZR 1031/22) seine bisherige, restriktive Rechtsprechung  zu Schadensersatzansprüchen im „Dieselskandal“ bezüglich Fahrzeugen mit einem sogenannten „Thermofenster“ geändert und die Voraussetzungen herabgesetzt.

Vorausgegangen war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser hat in seinem Urteil vom 21.03.2023 entschieden, dass der Käufer eines Kraftfahrzeugs, das über eine illegale Abschalteinrichtung, hier ein sogenanntes „Thermofenster“ verfügt, einen Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieser zumindest fahrlässig gegen die entsprechenden europäischen Rechtsvorschriften verstoßen hat.

Auf der Basis dieser Entscheidung musste auch der BGH seine Rechtsprechung korrigieren. Sofern in einem Fahrzeug eine solche illegale Abschalteinrichtung verbaut ist, kann der Käufer nunmehr Schadensersatz verlangen. Wenn seitens des Käufers nachgewiesen ist, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, obliegt es dem Fahrzeughersteller, nachweisen, dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt weder vorsätzlich noch fahrlässig außer Acht gelassen hat, dass das von ihm in den Verkehr gebrachte Fahrzeug nicht den Regelungen des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV entspricht.

Schuldet der Fahrzeughersteller demnach Schadensersatz, so beträgt dieser im Rahmen des vom EuGH in seiner oben genannten Entscheidung neu geschaffenen sogenannten „Differenzschadens“ zwischen 5 und 15 % des gezahlten Kaufpreises, wobei sich der Käufer hierauf gegebenenfalls erlangte Vorteile anrechnen lassen muss.

Sollte Ihr Fahrzeug also mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehen sein, stehen wir Ihnen gerne zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!


Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023


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