Bundesgerichtshof: Erhobene Zinscap-Prämien bzw. Zinssicherungsgebühren von Banken sind unwirksam

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Der Bundesgerichtshof entschied am 05. Juni 2018, dass die von Banken erhobenen Zinssicherungsgebühren unwirksam seien (Az.: XI ZR 790/16). Die beklagte Bank forderte eine Zinssicherungsgebühr im Rahmen eines Darlehensvertrags mit variablem Zins für die Festlegung einer Obergrenze.

Ein Verbraucherschutzverein wendete sich mit einer Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen die von der beklagten Bank erhobene Zinssicherungsgebühr. Die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr sollte im Rahmen von Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz durch den Bankkunden geleistet werden. Der Kläger war jedoch der Ansicht, die beanstandeten vorformulierten Klauseln hielten der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand.

Bei den angefochtenen Klauseln handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs seien diese auch vorformuliert, da die Höhe der Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr anhand bestimmter Vorgaben errechnet werde. Die angegriffenen Klauseln unterliegen einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 und 2 BGB, weil sie jeweils eine von Rechtsvorschriften abweichenden Regelung vorsehen. Dem Bundesgerichtshof zufolge müsse bei der Inhaltskontrolle die Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden beachtet werden. Nach der kundenfeindlichsten Auslegung sei die Zinssicherungsgebühr laufzeitunabhängig ausgestaltet, da sie bei Vertragsschluss sofort fällig sei, ohne dass die angegriffenen Klauseln eine anteilige Erstattung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung vorsehen würden.

Der eröffneten Inhaltskontrolle halten die Klauseln nicht stand. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu einer unangemessenen Benachteiligung des Bankkunden führe. Damit stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die angegriffenen Klauseln unwirksam seien.

Ein Zinscap ist ein Zinsderivat und eine eigenständige, von einem Grundgeschäft losgelöste vertragliche Vereinbarung zwischen einer Bank und dem Kunden. Eine Zinscap-Klausel wird regelmäßig bei Aufnahme eines variablen Zinssatzes auf eine festgelegte Laufzeit vereinbart.

Das Ziel eines Zinscaps ist die Absicherung des Kunden bei steigenden Zinsen. Zinscaps sind grundsätzlich nach unten wie auch nach oben gedeckelt. Zu Beginn der Laufzeit zahlt der Kunde für die festgelegte Obergrenze (Zinscap) eine bestimmte Summe, also die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr. Die Zinssicherungsgebühr dient der Bank als Ausgleich, soweit das Zinsniveau über den vereinbarten Zinshöchstsatz steigt und der Bank dadurch Verluste entstehen. Die Zinssicherungsgebühr werde völlig unabhängig von der Laufzeit erhoben und auch bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung nicht anteilig erstattet. Ein Disagio werde wiederrum bei vorzeitiger Rückzahlung anteilig erstattet und sei damit laufzeitunabhängig. Eine unabhängig von der Laufzeit erhobene Gebühr benachteilige den Kunden unangemessen.

Rechtliche Möglichkeiten

Betroffene, die keinen anteiligen Betrag ihrer Prämie bei vorzeitiger Vertragsauflösung erhalten haben, sollten anwaltlichen Rat einholen und ihre möglichen Ansprüche rechtlich prüfen und durchsetzen lassen.

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