Bundesgerichtshof nimmt Großeltern in die Pflicht

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so oder ähnlich lautete der Aufmacher in vielen Medien, als der Bundesgerichtshof zum generationenübergreifenden Unterhalt Stellung genommen hat. Dabei ging es darum, ob und wieweit sich geschiedene Väter oder Mütter mit wenig Geld für den Kindesunterhalt verausgaben müssen, wenn finanziell gut gestellte Großeltern vorhanden sind.


Nach der gesetzlichen Rangfolge geht die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder derjenigen der Großeltern für ihre Enkel vor. Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Der angemessene Selbstbehalt eines Elternteils gegenüber seinem Kind beträgt derzeit monatlich 1.400,00 €. Allerdings trifft Eltern minderjähriger Kinder diesen gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht, weshalb ihnen insoweit nur der notwendige Selbstbehalt zusteht (derzeit 1.160,00 €).


Diese gesteigerte Verpflichtung tritt jedoch nicht ein, wenn leistungsfähige Großeltern vorhanden sind. Dann kann sich der unterhaltspflichtige Elternteil auf den angemessenen Selbstbehalt berufen, muss also nur Kindesunterhalt leisten, wenn und soweit er Einkünfte über 1.400,00 € hat und können die Großeltern für den Enkel-Unterhalt in die Pflicht genommen werden.


Eine Ersatzhaftung der Großeltern dürfte allerdings schon insofern nur ausnahmsweise in Betracht kommen, weil ihnen deutlich höhere Selbstbehaltsbeträge als den Eltern zustehen (derzeit mindestens 2.000,00 € monatlich).



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