Bundesgerichtshof stärkt Besitzerrechte von Daimler-Dieselfahrzeugen OM 651

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Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 28. Januar 2020 (Az. VIII ZR 57/19) gerügt, dass das Oberlandesgericht Celle (Az. 7 U 263/18) kein Gutachten eingeholt hat, um zu klären, ob die Daimler AG das Abgaskontrollsystem im Motor OM 651 mit einer Abschalteinrichtung manipuliert hat.

Aufgrund des Beschlusses sind in Diesel-Verfahren vermehrt Gutachten einzuholen, um die Vorwürfe der Verbraucher gegen die Daimler AG zu überprüfen. Dies entspricht nach Erfahrung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen dem jetzigen Vorgehen in vielen Verfahren gegen die Daimler AG. Die Anzahl der Gerichte, die Daimler wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Verbraucher verurteilen, steigt somit weiter an.

Einige Gerichte ordnen zudem auch Gutachten an, um zu überprüfen, ob die Fahrzeuge mit einer Abschalteinrichtung das Abgaskontrollsystem manipulieren. Demzufolge wird es für die Gerichte nicht mehr ohne weiteres möglich sein, Beweisanträge auf Feststellung der Manipulationen als „Ausforschungsbeweis“ abzulehnen.

Dies ist nach Ansicht von Rechtsanwalt Steffgen auch konsequent und richtig, da die Betroffenen keine genauen Sachkenntnisse darüber haben können, wie die streitgegenständlichen Motoren mit den Abgaskontrollsystemen funktionieren und aus welchen Gründen eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG verbaut worden sei.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führt gegen Einzelpersonen der Daimler AG Ermittlungen, bei denen es unter anderem um den Motor OM 651 gehe. Der Bundesgerichtshof sieht hierin Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines Sachmangels.

Im Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2019 (Az. VIII ZR 225/17) hatte dieser bereits darauf hingewiesen, dass ein Mangel liegt nicht erst dann vorliege, wenn das KBA einen Rückruf angeordnet hat, „sondern auch schon dann, wenn diese Behörde eine entsprechende Maßnahme gegenüber dem Hersteller noch nicht getroffen hat. Denn auch dann ist im Ansatz bereits ein Sachverhalt („Mangelanlage“/Grundmangel) gegeben, der – gegebenenfalls mit weiteren Umständen – dazu führen kann, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung vornimmt, weil das Fahrzeug wegen einer gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ entspricht.“

Der Verfasser, Rechtsanwalt Steffgen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht ist seit Jahren mit mehreren hundert Fällen des Abgasskandals persönlich befasst. Er kennt die örtliche Rechtsprechung vieler Gerichte in Bayern und Baden-Württemberg, in Daimler-Fällen persönlich. Das persönliche Gespräch zwischen Anwalt und Mandant sollte Standard sein und nicht durch Onlineportale ersetzt werden.


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