Dieselabgasskandal der Daimler AG vor dem Bundesgerichtshof verhandelt

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Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Oberlandesgericht Koblenz ein Dieselverfahren gegen die Daimler AG neu verhandeln muss. Das Gericht hat laut BGH den konkreten Sachvortrag des Klägers zu einer der weiteren behaupteten Abschalteinrichtungen zunächst als prozessual unbeachtlich angesehen.

Einmal mehr hat sich der Bundesgerichtshof mit dem Dieselabgasskandal befasst und ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt. Diesmal waren die Manipulationen an Dieselmotoren der Daimler AG streitgegenständlich. Der 6. Zivilsenat entschied (Urteil vom 13.07.2021, Az.: VI ZR 128/20), dass das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: VI ZR 128/20) den Fall erneut verhandeln muss.

Der Hintergrund: Der Kläger hatte im Oktober 2012 einen Mercedes-Benz C 220 CDI BlueEfficiency als Neuwagen zu einem Kaufpreis von rund 35.000 Euro gekauft. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM651 nach der Abgasnorm Euro 5 ausgestattet und unterliegt keinem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Das berichtet der Bundesgerichtshof in einer Pressemitteilung.

„Der Kläger behauptet, die Daimler AG habe durch den Einbau des Thermofensters und verschiedener weiterer Abschalteinrichtungen die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte vorgespiegelt. Daraus resultiert für den Kläger eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

In den Vorinstanzen hatten die Gerichte noch gegen den geschädigten Verbraucher entschieden. So hatte beispielsweise das Oberlandesgericht den Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verneint, weil der Einbau des Thermofensters nicht als sittenwidrige Handlung einzustufen sei, sodass daraus auch kein Schädigungsvorsatz der Daimler AG erwachse.

„Zwar sind die Entwicklung und der Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems laut BGH für sich genommen nicht ausreichend, um einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu begründen. Die Gesetzeslage ist hinsichtlich der Zulässigkeit von Thermofenstern nicht eindeutig. Dennoch hatte der geschädigte Verbraucher letztlich beim Gang durch die Instanzen Recht bekommen. Denn das Oberlandesgericht Koblenz hat den konkreten Sachvortrag des Klägers zu einer der weiteren behaupteten Abschalteinrichtungen als prozessual unbeachtlich angesehen. Aus diesem Grund wurde das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann“, sagt Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung. „Das zeigt, dass Geschädigte im Dieselabgasskandal nicht allzu schnell aufgeben sollten. Der Gang vor das Oberlandesgericht als zweite Instanz oder sogar den Bundesgerichtshof als letzte Instanz kann zum Erfolg führen.“

Dabei geht es unter anderem um die Manipulation des Kühlmittelsystems. Die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, die erkennt, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet. Trifft dies zu, sorgt diese Regelung dafür, dass der gesamte Kühlkreislauf möglichst lange kühl gehalten wird. Die Kühlsteuerung wird dann außerhalb der Bedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus NEFZ abgeschaltet. Im normalen Straßenverkehr hingegen werden zu viele Stickoxide emittiert.

Bei der Daimler AG sind flächendeckend Mercedes-Benz-Dieselfahrzeuge vom Abgasskandal betroffen. Die Bandbreite der Urteile zeigt, dass der Weg über die Gerichte im Daimler-Abgasskandal der kürzeste Weg zu einer finanziellen Kompensation für geschädigte Verbraucher ist. „Besonders betroffen sind die Motoren des Typs OM622, OM626, OM642, OM651, OM654 und OM656. Diese sind flächendeckend über alle Modellreihen hinweg verbaut. Daher entscheiden Gerichte regelmäßig verbraucherfreundlich und sprechen geschädigten Fahrzeughaltern Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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