Bundessozialgericht entscheidet: Weg ins Homeoffice (kann) als versicherter Arbeitsweg gelten

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Zusammenfassung:

Das Bundessozialgericht hat am 08.12.2021 festgestellt, dass der Weg, den ein Arbeitnehmer innerhalb seiner Wohnung/Haus zurücklegt, um die Tätigkeit im Homeoffice aufzunehmen, als Arbeitsweg gewertet werden kann, mit der Folge, dass dieser Weg über die gesetzliche Unfallversicherung (BG) versichert ist. (Urteil vom 08.12.2021, B 2 U 4/21 R)


Meinung:

Eine Frage, die sich in Zeiten der Pandemie wohl als zwangsläufig ergeben hat. War vor der Pandemie die Tätigkeit im Homeoffice eher die Ausnahme als die Regel, greifen viele Firmen jetzt auf die Möglichkeit dieser Arbeitsortgestaltung zurück. 

Arbeitsvertraglich ist es eine konkrete Bestimmung des Arbeitsortes. Statt die Tätigkeit im Büro zu verbringen, ist der tägliche Arbeitsweg nunmehr der Weg vom Frühstück in der Küche zum Büro nebenan , im Keller oder im 1. Stock. 

Warum es sich hierbei nicht um einen Arbeitsweg handeln soll, wie es die BG vertreten hat, leuchtet nicht ein. Und so hat wieder mal ein oberstes deutsches Gericht einen Fall zu entscheiden, der m.E. bei konsequenter Anwendung der gesetzlichen Vorgaben bereits in den unteren Instanzen hätte sein Ende finden können oder sogar gar keiner gerichtlichen Entscheidung bedurft hätte, denn

Ob ein Weg als Betriebsweg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich auch im Homeoffice nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob dieser bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R). 


Diese Feststellung hat das BSG schon vor Zeiten der Pandemie vertreten und deckt sich auch mit der rechtlichen Formulierung. 

Ist also ein Weg im Haus/Wohnung ausschließlich im betrieblichen Interesse, gibt es keine Rechtfertigung, hier den Versicherungsschutz abzulehnen. Wie auch im Fall des Verlassens des Arbeitsweges mit dem Auto, um noch eine Gelegenheitsbesorgung zu machen, wird der Fall erst dann eventuell anders zu beurteilen sein, wenn auf dem Weg von der Küche an den Schreibtisch noch der "Umweg" über das Kinderzimmer gemacht wird, um zu sehen, ob das Kind schon wach ist.

Es bleibt spannend!


Ihr

Oliver Stemmer

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Sozialrecht








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