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Homeoffice: Weg zum Kindergarten ist nicht unfallversichert

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Die arbeitgeberfinanzierte Unfallversicherung soll vor allem Schäden abdecken, die sich Arbeitnehmer direkt bei ihrer beruflichen Tätigkeit zuziehen, wenn sie beispielsweise an gefährlichen Maschinen arbeiten.

Doch auch der direkte Weg von und zur Arbeit ist mitversichert. Selbst auf Umwegen bleibt der Versicherungsschutz bestehen, wenn er dazu dient, Kinder in den Kindergarten oder die Krippe zu bringen. Aber wie verhält sich das bei Homeoffice-Beschäftigten?

Unfall auf dem Weg zum Homeoffice

Das Sozialgericht (SG) Hannover entschied vor Kurzem über folgenden Fall: Eine Mutter hatte ihr Kind in den Kindergarten gebracht und war auf dem Weg zurück in ihre Wohnung, als der Unfall passierte.

Soweit gibt es eigentlich keine Hinweise auf einen Arbeitsweg und so scheint auch ein Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall eher fernliegend. Die Besonderheit lag hier aber darin, dass die Dame im Homeoffice für ihren Arbeitgeber tätig war. Mit ihrer Fahrt zurück in ihre Wohnung war sie gleichzeitig auch auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz.

Dennoch erkannte die Berufsgenossenschaft den Unfall nicht als Arbeitsunfall an. Gegen den ablehnenden Bescheid hätte die Frau Widerspruch einlegen können, hat sie aber nicht getan. Ihre Heilbehandlungskosten bekam sie schließlich auch so ersetzt, von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Doch damit war die Sache noch immer nicht abschließend erledigt.

Krankenkasse gegen Berufsgenossenschaft

Die Krankenkasse hatte zwar zunächst die Behandlungskosten übernommen, ging aber letztlich auch davon aus, dass ein Arbeits- bzw. Wegeunfall vorgelegen hatte. Dementsprechend verlangte sie ihre Kosten von knapp 20.000 Euro von der Berufsgenossenschaft zurück. Das Gericht allerdings wies die entsprechende Klage ab.

Tatsächlich gibt es beim Homeoffice keinen Arbeitsweg und dementsprechend auch keine Umwege, die in den gesetzlichen Schutz miteinbezogen werden könnten. Die Frau hatte den Weg von und zu ihrer Wohnung allein zur Unterbringung ihres Kindes unternommen. Ohne die Kinder hätte sie unmittelbar zu Hause bleiben und mit ihrer Arbeit beginnen können.

Kein Verstoß gegen das Grundgesetz

Dabei erkennt das Gericht durchaus, dass es auch für im Homeoffice tätige Mütter und Väter gute Gründe geben kann, ihre Kinder in fremde Obhut zu geben. Allerdings ist es Sache des Gesetzgebers, zu regeln, ob und wie derartige Wege von der Sozialversicherung umfasst sein sollen. In diesem Fall bleibt es bei einer Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung.

Das soll auch mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sein, wobei insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 GG und der besondere Schutz von Ehe und Familie aus Artikel 6 GG durch die geltenden Regelungen nach Ansicht des SG Hannover ausreichend gewahrt sind.

Fazit: Bei Homeoffice-Arbeitsplätzen gibt es keinen versicherten Arbeitsweg. Wer sein Haus verlässt, um seine Kinder in den Kindergarten zu bringen, steht deswegen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zuständig bleibt dann wie bei anderen Unfällen auch die gesetzliche Krankenversicherung.

(SG Hannover, Urteil v. 17.12.2015, Az.: S 22 U 1/15)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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