Bundesverfassungsgericht zu Corona-Impfung - Ein­rich­tungs­be­zo­gene Impfpf­licht bleibt vor­erst!

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𝑬𝒊𝒏­𝒓𝒊𝒄𝒉­𝒕𝒖𝒏𝒈𝒔­𝒃𝒆­𝒛𝒐­𝒈𝒆𝒏𝒆 𝑰𝒎𝒑𝒇𝒑𝒇­𝒍𝒊𝒄𝒉𝒕 𝒃𝒍𝒆𝒊𝒃𝒕 𝒗𝒐𝒓­𝒆𝒓𝒔𝒕


Die unternehmens- und einrichtungsbezogene Nachweispflicht für eine Corona-Impfung bleibt vorerst bestehen.


Aber – das Bundesverfassungsgericht hat Zweifel wegen des Verweises auf Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert-Koch-Instituts.


Nach § 20a IfSG müssen Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen, Rettungsdiensten und anderen Einrichtungen gleicher Art, aufgrund der sog. einrichtungsbezogenen Impfpflicht bis zum 15.03.2022 einen sog. Immunitätsausweis gegen Covid-19 vorlegen bzw. nachweisen.

Die Impf- und Genesenen-nachweise sind bis zum 15. März 2022 den Arbeitgebern, die solche Unternehmen/Einrichtungen betreiben, vorzulegen.

Der entsprechende Nachweis über eine vollständige Impfung und/oder Genesung muss durch Vorlage eines Impfausweises, des digitalen Impf-Codes des mit den entsprechenden Daten versehenen Genesenen-Nachweises erbracht werden.


Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Eilverfahren (Beschl. v. 10.02.2022, Az. 1 BvR 2649/21 ). Der Erste Senat lehnte den Eilantrag der Beschwerdeführer, dh den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Beschwerdeführenden begehrten, den Vollzug der in § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG) verankerten Nachweispflicht einer Corona-Impfung für bestimmte Berufsgruppen vorläufig auszusetzen.

Das BVerfG hat jedoch Zweifel in Bezug auf die doppelte dynamische Verweisung in § 20a IfSG. Die Vorschrift verweise auf die COVID-19_Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und diese wiederum auf die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert-Koch-Instituts.

Die Beschwerdeführenden rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung verschiedener Artikel, insbesondere von Grundrechten wie Art. 1, Art. 2, Art. 19 Abs. 4 oder Art. 33 GG.

Die meisten Beschwerdeführenden sind in den von § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG erfassten medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen selbständig, angestellt oder verbeamtet tätig.

Die Abwägung der Folgen rechtfertige den Erlass der von den Beschwerdeführern verfolgten einstweiligen Anordnung nicht. Die den Beschwerdeführern drohenden Nachteile durch die Impfung, wie etwa körperliche Reaktionen oder auch im Einzelfall schwerwiegende Impfnebenwirkungen überwiegen in ihrem Ausmaß und in ihrer Schwere nicht den Nachteilen, die jedoch bei einer vorläufigen, bis zur Entscheidung über das Hauptsacheverfahren, Außerkraftsetzung für vulnerable (verletzliche) Menschen, wie bspw. Altenheimbewohner, entstehen würden.


Das Bundesverfassungsgericht führte wie folgt:

Nach der weitgehend übereinstimmenden Einschätzung der angehörten sachkundigen Dritten ist zudem davon auszugehen, dass COVID-19-Impfungen einen relevanten – wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion auch mit der Omikronvariante des Virus bewirken. Würde die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht nun vorläufig außer Vollzug gesetzt, ginge dies aber mit einer geringeren Impfquote in den in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen und damit einer erhöhten Gefahr einher, dass sich die dort Tätigen infizieren und sie dann das Virus auf vulnerable Personen übertragen.


Fazit:

Das Bundesverfassungsgericht hat auch geäußert, dass es hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens keinerlei durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Impflicht hat.


Lesen Sie hierzu unseren Beitrag Arbeitsrecht – Impfpflicht – Kündigung !


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