Bundesverwaltungsgericht: Für Kinderschutzverfahren (§ 1666 BGB) sind nicht die Verwaltungsgerichte zuständig

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Nun hat das Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeitsfrage geklärt. Für Kinderschutzverfahren nach § 1666, die sich u.a. mit der Maskenpflicht in Schulen befassen, sind nicht die Verwaltungsgerichte zuständig, wie oftmals behauptet wurde, sondern nach wie vor ausschließlich die Familiengerichte.

BVerwG 6 AV 1.21 – Beschluss vom 16. Juni 2021
BVerwG 6 AV 2.21 – Beschluss vom 16. Juni 2021
Pressemitteilung Nr. 44/2021 vom 25.06.2021

Dies bestätigt die Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 28.04.2021, Az.: 20 WF 70/21). Das OLG Jena (Beschluss vom 14.05.2021, Az.: 1 UF 136/21) lag somit falsch, denn es hatte die vielbesagte Entscheidung des Amtsgerichts Weimar (Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148/21) aufgehoben, weil angeblich der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei.

Auffallend ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die erfolgten Verweisungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeit als qualifizierten Verfahrensverstoß ,”nicht mehr nachvollziehbar” und “offensichtlich unhaltbar” bezeichnet. Das bezieht sich auf das prozessuale Recht.

Allerdings sagt das Bundesverwaltungsgericht auf der anderen Seite (obiter dictum), dass “familiengerichtliche Anordnungen gegenüber Behörden rechtlich ausgeschlossen sind”. Das bezieht sich auf das materielle Recht. Diese umstrittene Rechtsfrage mag hier unpassend erscheinen, da die Verwaltungsgerichtsbarkeit ja nach eigener Entscheidung gerade nicht hierüber zu urteilen hat, wann die Voraussetzungen des § 1666 BGB vorliegen und wann nicht.

Die Entscheidung trägt in jedem Fall zur Klarheit bei und ist eine deutliche Antwort auf diejenigen, die bei abweichenden Rechtsansichten gleich “Rechtsbeugung” behaupten und Hausdurchsuchungen anordnen.

Florian Gempe
Rechtsanwalt
Strafverteidiger


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