Bußgeld: Neues Punktesystem seit dem 01.05.2014
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Zum 01.05.2014 wurde der Bußgeldkatalog geändert und ein völlig neues dreistufiges Punktesystem ist in Kraft getreten.
Die Punkte nach dem neuen Recht
Die Punktezahl bei Verkehrsverstößen richtet sich nach der Schwere der Tat:
Ordnungswidrigkeit: | 1 Punkt |
grobe Ordnungswidrigkeiten mit vorgesehenem Regelfahrverbot: | 2 Punkte |
Straftat: | 2 Punkte |
Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis: | 3 Punkte |
Umrechnung bisheriger Punkte
Wer bereits vor dem 01.05.2014 Punkte im Verkehrszentralregister hat, behält diese. Die bisherigen Punkte werden nach einem Umrechnungsschlüssel auf einen neuen Punktestand umgerechnet.
Umrechnungsschlüssel:
Alter Punktestand | Neuer Punktestand |
1 - 3 Punkte | 1 Punkt |
4 - 5 Punkte | 2 Punkte |
6 - 7 Punkte | 3 Punkte |
8 - 10 Punkte | 4 Punkte |
11 - 13 Punkte | 5 Punkte |
14 - 15 Punkte | 6 Punkte |
16 - 17 Punkte | 7 Punte |
ab 18 Punkten | 8 Punkte |
Eintragungen im Verkehrszentralregister
Neu dabei ist auch, dass nicht mehr alle Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen werden. So werden beispielsweise Verwarnungen und Bußgeldbescheide, die eine Geldbuße unter € 60,00 beinhalten (ohne Verfahrenskosten) nicht eingetragen. Eingetragen werden aber beispielsweise Bußgelder über € 60,00, Entziehungen der Fahrerlaubnis, Fahrverbote und Verurteilungen wegen Straßenverkehrsdelikten, ebenso Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde wie der Führerscheinentzug und ähnliches. Es sollen damit Personen erfasst werden, die durch gefährdende Verkehrsverstöße auffallen.
Löschung der Eintragungen
Für die alten Eintragungen (bis 01.05.2014) gelten auch weiterhin die alten Löschungsfristen, also bei Verordnungswidrigkeiten eine Löschungsfrist von 2 Jahren und bei Straftaten eine Löschungsfrist von 5 oder 10 Jahren.
Nach dem alten Punktesystem war es so, dass Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister nach dem Ablauf der 2 Jahresfrist nur dann getilgt worden sind, wenn innerhalb dieser 2 Jahre kein neuer Verkehrsverstoß begangen wurde. Für Eintragungen ab dem 01.05.2014 gilt diese sogenannte Tilgungshemmung nicht mehr.
Tilgungsfristen der neuen Punkte:
1 Punkt: | zweieinhalb Jahre |
2 Punkte: | fünf Jahre |
3 Punkte: | zehn Jahre |
Wie bereits aufgeführt ist die sogenannte Tilgungshemmung abgeschafft worden; jeder Verstoß verjährt einzeln nach der vorgegebenen Tilgungsfrist und wird dann gelöscht. Weitere Verstöße innerhalb der Tilgungsfrist ziehen die Tilgungsfrist für alte Verstöße (wie nach bisherigem Recht) nicht mehr mit.
Ab wie vielen Punkten ist der Führerschein weg?
Die Maßnahmen nach dem neuen Punktesystem sind dreigliedrig und sehen bestimmte Maßnahmen bei dem Erreichen von 4, 6 und 8 Punkten wie folgt vor:
Punktestand | Maßnahme |
4 / 5 Punkte | schriftliche Ermahnung, Information über Punktestand, Hinweis auf Fahreignungsseminar |
6 / 7 Punkte | schriftliche Verwarnung, Hinweis auf Entziehung der Fahrerlaubnis bei 8 Punkten |
ab 8 Punkten | Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate; Neuerteilung erst nach der MPU (Medizinisch-Psychologischer-Untersuchung) |
Kann ich Punkte abbauen?
Wie nach dem alten Recht ist es auch nach dem neuen Recht möglich, Punkte durch die freiwillige Teilnahme an bestimmten dafür vorgesehenen Seminaren abzubauen. Es können jedoch bei dem Punktestand von 1 bis maximal 5 Punkte nur noch 1 Punkt abgebaut werden.
Praxistipp:
Wer sich nicht sicher ist, wie viele Punkte er derzeit in dem Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen hat, kann sich selbst (kostenlos) danach schriftlich erkundigen und einen kurzen Antrag an das Kraftfahrtbundesamt, Fahreignungsregister, 24932 Flensburg richten und um Auskunft bitten. Diese Auskunft wird dann per Post übersendet. Diese Antragstellung ist auch online über die Seite www.kba.de möglich. Die Auskunft erfolgt dennoch auf dem Postweg.
Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine fundierte anwaltliche Beratung.
Rechtsanwalt Robin Schmid - in Schwäbisch Gmünd
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