Bußgelder für Unternehmen nach der DSGVO schon bei objektivem Pflichtenverstoß ohne Fahrlässigkeitsnachweis?

  • 1 Minuten Lesezeit

Am 25. Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten. Noch immer gibt es zahlreiche offene Rechtsfragen zu ihrer Anwendung. 

Das Kammergericht Berlin hat am 21.12.2021 ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH eingereicht, über das nunmehr verhandelt wurde. und zwar in der Rechtssache Deutsche Wohnen SE gegen Staatsanwaltschaft Berlin (Aktenzeichen C-807/21). Die Schlussanträge sind für den 27.04.2023 vorgesehen.

In der Sache geht es um Folgendes: 

Nach Art. 83 Abs. 1 DSGVO hat jede Aufsichtsbehörde sicherzustellen, dass die Verhängung von Geldbußen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.

Zu berücksichtigen sind unter anderem Art, Schwere, Dauer des Verstoßes sowie die Art und der Umfang oder der Zweck der Verarbeitung, die Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und das Ausmaß des von ihnen erlittenen Schadens.

Bei der Vorlagefrage 1 geht es um die Frage, ob unter Erweiterung des dem § 30 OWiG zugrundeliegenden Rechtsträgerprinzips ein Bußgeldverfahren unmittelbar gegen ein Unternehmen geführt werden kann und die Bebußung nicht der Feststellung einer durch eine natürliche und identifizierte Person, gegebenenfalls volldeliktisch, begangenen Ordnungswidrigkeit bedarf.

Bei der Vorlagefrage 2 geht es um die Frage, ob das Unternehmen den durch einen Mitarbeiter vermittelten Verstoß schuldhaft begangen haben muss oder ob  für eine Bebußung des Unternehmens im Grundsatz bereits ein ihm zuzuordnender objektiver Pflichtenverstoß ausreicht („strict liability“).

Es ist zu vermuten, dass der EuGH im Interesse einer wirksamen Sanktionierung von Verstößen die Vorlagefragen bejahen wird und damit das Bußgeldrisiko für Unternehmen weiter erhöht.

Gerne beraten wir Sie zu allen Fragen rund um die DSGVO und den sich konkret für Sie ergebenden Handlungsbedarf.

Foto(s): pexels.com/Fernando Arcos

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stefan Schimkat

Beiträge zum Thema