Gendern auf Webseiten verboten

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Mit dem Inkrafttreten des BFSG - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - am 25.06.2025 werden Websitebetreiber verpflichtet, eine verständliche Sprache zu nutzen. Das BFSG setzt die Europäische Barrierefreiheitsrichtlinie um.

Allen Menschen soll die Teilhabe am Wirtschaftsleben ermöglicht werden.  Betroffen sind insbesondere Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher, Selbstbedienungsterminals, Verbraucherendgeräte, die für Telekommunikationsdienste gebraucht werden oder solche mit  interaktivem Leistungsumfang (z.B. interaktive Fernseher) sowie E-Book-Lesegeräte.

Für Betreiber von Webshops, Apps und Homepages besteht daher Handlungsbedarf zur Vermeidung von Bußgeldern.

Dienstleistungen und Produkte sind nach dem Gesetz dann barrierefrei, wenn sie

  • für Menschen mit Behinderung
  • in der allgemein üblichen Weise,
  • ohne besondere Erschwernis und
  •  grundsätzlich ohne fremde Hilfe
  • auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

Bei Dienstleistungen wie Websites mit Funktionen oder Online-Shops, werden vor allem erhöhte Informationspflichten gestellt. Sie müssen beispielsweise

  • in mehr als einem sensorischen Kanal zur Verfügung stehen, also neben Schrift zum Beispiel Vorlesefunktion
  • sie müssen auffindbar sein
  • die Texte müssen gut lesbar sein. Dies betrifft Schriftgröße und Kontrast.
  • Die Informationen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.

Dienstleistungserbinger müssen in Ihren AGB darüber aufklären, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Daneben muss in barrierefreier Weise eine Beschreibung der Dienstleistung  und eine Beschreibung der Funktionsweise der Dienstleistung erfolgen.

Betroffene Verbraucher können sich selbst an die Marktüberwachungsbehörde (die Bundesländer) wenden, wenn sie einen Verstoß gegen die Vorschriften des BFSG geltend machen wollen. Auch nach Behindertengleichstellungsgesetz anerkannten Verbänden und Einrichtungen steht dieses Recht eigenständig zu.

Auch Mitbewerber können im Wege der wettbewerbsrechtlichen Abmahnun gegen Verstöße vorgehen. In diesem Falle droht Unterlassung und Schadensersatz.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der neuen Anforderungen oder der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Foto(s): pexels.com

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