Bußgeldverfahren und Verkehrsregeln in Tschechien

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Als Rechtsgrundlagen für das Bußgeldverfahren in Tschechien kommen das tschechische Straßenverkehrsgesetz (Pravidla silnicniho provozu), das Übertretungsgesetz (Prestupkovy zákon) und das zum 01.01.2010 neu gefasste Strafgesetzbuch (trestní zákon) in Betracht.

Grundsätzlich wird bei Verstößen gegen Verkehrsvorschriften der Fahrer (Lenker) zur Verantwortung gezogen, anders ist dies nur bei begangenen Verstößen im ruhenden Verkehr (Parkverstöße). Den Strafrahmen für Verkehrsverstöße legt das Übertretungsgesetz fest, die Bemessung des Bußgeldes richtet sich dagegen je nach Einzelfall nach polizeiinternen Richtlinien.

Ordnungswidrigkeiten von ausländischen Verkehrssündern werden an Ort und Stelle verfolgt (sog. Blockverfahren). Die maximale Geldbuße beträgt im Blockverfahren 5.000 Kronen (ca. 260 EUR). Als Zahlungsmöglichkeiten stehen die sofortige Barzahlung oder die Begleichung per Überweisungsträger zur Verfügung. Der Betroffene kann natürlich auch die Zahlung der Geldbuße verweigern und gegen den dann folgenden Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Nach Einlegung des Einspruchs beginnt das Verwaltungsverfahren. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sieht das tschechische Recht eine Verjährungsfrist von einem Jahr vor, die Vollstreckungsverjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Da der EU-Rahmenbeschluss „2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen" in Deutschland aktuell noch nicht umgesetzt worden ist - mit einer Umsetzung ist aber noch in diesem Jahr zu rechnen -, können von Tschechien verhängte Bußgelder derzeit grundsätzlich nicht vollstreckt werden.

Seit dem 01.01.2009 gibt es in Tschechien eine neue Regelung bezüglich der Benachrichtigung der Polizei nach Verkehrsunfällen. Danach muss die Polizei gerufen werden

  • bei Unfällen mit Personenschäden,
  • bei Sachschäden von mehr als 100.000 CZK (ca. 4031 EUR),
  • bei Schäden von Dritten (z. B. geparkten Fahrzeugen), Sachschäden an Straßeneinrichtungen (wie Verkehrsschilder, Leitplanken etc.), Schäden an öffentlichen Versorgungseinrichtungen
  • und letztlich bei Vorliegen einer ungeklärten Schuldfrage.

Im Gegensatz zum deutschen Recht, das gemäß § 24a StVG für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit erst ab einem Blutalkoholkonzentration (BAK)-Wert von 0,5 ‰ vorsieht, gilt in Tschechien ein striktes Alkoholverbot und damit eine 0,0-Promille-Grenze. Die tschechische Polizei hat dabei die Anweisung, im Rahmen allgemeiner Verkehrskontrollen grundsätzlich auch einen Alkoholtest beim Fahrzeugführer durchzuführen.

Weitere Regelungen, die sich zum Teil von denen in Deutschland unterscheiden, sind:

  • In Tschechien hat man ein Ersatzglühbirnen-Set mitzuführen (gilt nicht für Fahrzeuge mit Xenon-Scheinwerfern).
  • Im Zeitraum vom 1.11. bis 31.3. gilt eine Winterreifenpflicht, wobei der Zeitraum je nach Witterungsverhältnissen variieren kann.
  • Weiterhin besteht eine Helmpflicht für Radfahrer unter 18 Jahren.
  • Warnwesten und Reservereifen müssen nur von in Tschechien zugelassenen Kraftfahrzeugen und Motorrädern vorgehalten werden.
  • Im Übrigen sind in Tschechien höhere Bußgelder für Verkehrsverstöße vorgesehen als in Deutschland. Laut ADAC-Bericht (Stand: März 2010) werden beispielsweise für Alkoholfahrten Geldbußen ab 970 EUR verhängt, in Deutschland ab 500 EUR. Für Geschwindigkeitsüberschreitungen von 20 km/h kann der Verkehrssünder in Tschechien mit einem Bußgeld ab 40 EUR rechnen, in Deutschland derzeit bis 35 EUR.

RA Klaus Kucklick

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Tel. (0351) 80 71 8-70, kucklick@dresdner-fachanwaelte.de

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